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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob bei Vorliegen einer befristeten Aufenthaltsbewilligung auch die Dauer der Unterhaltsvorschüsse iSd § 8 UVG mit Ablauf dieser Aufenthaltsbewilligung zu befristen ist

Die im vorliegenden Fall vertretene Ansicht des Rekursgerichts, den Kindern seien Unterhaltsvorschüsse über den Zeitpunkt des Auslaufens ihrer befristeten Aufenthaltsbewilligung (26. 9. 2018) hinaus auf die Dauer von fünf Jahren zu gewähren, stellt keine vom OGH aufzugreifende Ermessensüberschreitung dar

07. 01. 2019
Gesetze:   § 8 UVG, § 8 AsylG 2005
Schlagworte: Familienrecht, Fremdenrecht, Kindesunterhalt, Vorschussgewährung

 
GZ 10 Ob 73/18k, 13.09.2018
 
OGH: Nach § 8 UVG sind Unterhaltsvorschüsse (ganz generell) für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für fünf Jahre zu gewähren. Das Gericht hat daher im Einzelfall zu bestimmen, für welchen Zeitraum Unterhaltsvorschüsse bewilligt werden sollen. Fallen die Voraussetzungen für die Gewährung voraussichtlich nicht schon früher weg, so soll das Gericht aber grundsätzlich einen Zeitraum in der Dauer der Höchstfrist bestimmen.
 
Die in § 8 UVG vorgesehene fünfjährige Höchstfrist soll eine Anpassung der Vorschusslaufzeit an die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls ermöglichen, sofern typischerweise erwartet werden kann, dass die Voraussetzungen für die Vorschussgewährung wegfallen oder sich ändern. Insofern ist das Ermessen des Gerichts gebunden.
 
Die Entscheidung über die Dauer der Vorschussgewährung stellt demnach eine von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung dar.
 
Die im vorliegenden Fall vertretene Ansicht des Rekursgerichts, den Kindern seien Unterhaltsvorschüsse über den Zeitpunkt des Auslaufens ihrer befristeten Aufenthaltsbewilligung (26. 9. 2018) hinaus auf die Dauer von fünf Jahren zu gewähren, stellt jedenfalls keine vom OGH aufzugreifende Ermessensüberschreitung dar.
 
Wie bereits in der Entscheidung 10 Ob 70/17t ausgeführt sind subsidiär Schutzberechtigte auch im Bereich des UVG Konventionsflüchtlingen rechtlich gleichgestellt und haben daher bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse, solange sie sich im Inland aufhalten.
 
Die Aufenthaltsberechtigung von subsidiär Schutzberechtigten ist in § 8 Abs 4 AsylG 2005 geregelt. Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom BFA oder vom BVwG vorerst eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen, die im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen auf Antrag für jeweils zwei weitere Jahre verlängert wird. Dies entspricht der Überlegung, dass jene Umstände, die typischerweise subsidiären Schutz rechtfertigen, wie zB eine schlechte Sicherheitslage oder bürgerkriegsähnliche Zustände, jedenfalls in der Tendenz eher vorübergehenden Charakter haben und wiederum beendet sein können. Die Aufenthaltsberechtigung besteht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts fort, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist (§ 8 Abs 4 letzter Satz AsylG 2005).
 
In der Entscheidung 10 Ob 70/17t wies der OGH den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts zurück, mit der einem subsidiär schutzberechtigtem Kind (ebenfalls tschetschenischer Abstammung) über das Auslaufen der befristeten Aufenthaltsbewilligung hinaus Unterhaltsvorschüsse gewährt wurden.
 
Von dieser Entscheidung weicht die Entscheidung der Vorinstanzen nicht ab:
 
Auch im vorliegenden Fall wird im Revisionsrekurs nicht vorgebracht, welche konkreten Umstände dazu führen könnten, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung der Kinder als subsidiär Schutzberechtigte mangels weiteren Vorliegens der Voraussetzungen – etwa wegen zwischenzeitiger Veränderungen der Sicherheitslage im Fall ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat – voraussichtlich abgelehnt werden wird (§ 8 Abs 4 AsylG 2005). Es wird auch nicht dargelegt, welche konkreten Gründe dafür sprechen könnten, dass die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich ab Ende September 2018 von sich aus aufgeben werden, obwohl A***** kurz nach der Geburt nach Österreich gekommen ist und – nach der Aktenlage – H***** bereits in Österreich geboren ist. Die Ansicht, unter diesen Umständen des gegebenen Einzelfalls lägen keine zwingenden Gründe vor, die Unterhaltsvorschüsse nur bis zum Auslaufen der befristeten Aufenthaltsbewilligung zu gewähren, stellt jedenfalls keine vom OGH aufzugreifende Ermessensüberschreitung dar.
 
 

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