Unterhaltsvorschüssen sind auch bei Maßnahmen zu versagen, die der vollen Erziehung gleichzuhalten sind und bei denen eine Gebietskörperschaft eine primäre - nicht subsidiäre - gesetzliche Verpflichtung zur Tragung der Kosten trifft
GZ 10 Ob 67/18b, 13.09.2018
OGH: Gem § 2 Abs 2 Z 2 UVG besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse, wenn das Kind aufgrund einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der vollen Erziehung nach dem öffentlichen Jugendwohlfahrtsrecht in einer Pflegefamilie, in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung untergebracht ist. Voraussetzung für die Möglichkeit der Versagung von Unterhaltsvorschüssen ist, dass eine Fremdunterbringung vorliegt und diese Unterbringung aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe erfolgt. Erforderlich ist eine entsprechende Anordnung mit Kostenfolge für den Jugendwohlfahrts- oder Sozialhilfeträger. Die erforderliche Anordnung fehlt zB im Fall der Zustimmung des allein obsorgeberechtigten Elternteils zur Unterbringung des Kindes in einem Kriseninterventionszentrum, bei der freiwilligen Erziehungshilfe durch Unterbringung in einem Schülerinternat aufgrund einer Vereinbarung oder im Fall der Unterbringung in einem Kinderdorf durch die obsorgeberechtigte Mutter. Fehlt es an einer Maßnahme iSd Anordnung des Jugendwohlfahrts- oder Sozialhilfeträgers, so reicht allein die Erbringung von Sozialleistungen oder Erziehungshilfen für die Versagung von Unterhaltsvorschüssen nicht aus.
Bei Nichtvorliegen einer Maßnahme der vollen Erziehung bejaht die Rsp eine Versagung von Unterhaltsvorschüssen analog § 2 Abs 2 Z 2 UVG, wenn eine Maßnahme vorliegt, die der vollen Erziehung gleichzuhalten ist, das Kind also in gleicher Weise wie bei den in § 2 Abs 2 Z 2 UVG angeführten Fällen aufgrund einer Maßnahme (im weitesten Sinn) aus öffentlichen Mitteln versorgt wird und eine Gebietskörperschaft eine primäre - nicht subsidiäre - gesetzliche Verpflichtung zur Tragung der Kosten trifft. Maßgeblich sind die Vollversorgung des Kindes und die Pflicht zur Kostentragung. Es soll eine Doppelalimentation durch parallele Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe und von Unterhaltsvorschüssen vermieden werden.
So wird eine Analogie zu § 2 Abs 2 Z 2 UVG angenommen, wenn ein Kleinkind während der Strafhaft der Mutter gem § 74 Abs 3 StVG in der Strafanstalt versorgt wird, nicht jedoch bei Verhängung der Untersuchungshaft über das unterhaltsberechtigte Kind, weil in der Untersuchungshaft nicht in gleicher Weise wie bei einer Maßnahme der Sozialhilfe oder der Jugendwohlfahrt für die Bedürfnisse des Kindes gesorgt ist. Hingegen wirde im Fall der Krisenunterbringung von Kindern in Wohngemeinschaften - auch wenn es sich um eine Unterbringung zur Gefährdungsabklärung und nicht um eine Maßnahme der vollen Erziehung handelt - die analoge Anwendung des § 2 Abs 2 Z 2 UVG bejaht, weil eine Abdeckung aller Bedürfnisse stattfindet und auch die Voraussetzung der primären Kostentragungspflicht (hier: nach dem WKJHG) erfüllt ist.