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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – Unterhaltsbemessung bei Studium des Unterhaltspflichtigen

Wenn der Unterhaltspflichtige bereits bei Entstehen der Unterhaltspflicht ein Studium betreibt, dann ist der Studienabschluss abzuwarten, solange der Unterhaltspflichtige zielstrebig und erfolgreich studiert

07. 01. 2019
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Studium des Unterhaltspflichtigen

 
GZ 6 Ob 157/18h, 25.10.2018
 
OGH: Es entspricht LuRsp, dass dann, wenn der Unterhaltspflichtige bereits bei Entstehen der Unterhaltspflicht ein Studium betreibt, der Studienabschluss abzuwarten ist, solange der Unterhaltspflichtige zielstrebig und erfolgreich studiert. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: Das Kind wurde im September 2017 geboren, der Vater studiert im 10. Semester. Das Rekursgericht hat selbst dargelegt, dass dem Vater ein erfolgreiches und zielstrebiges Studium zu konzedieren sei. Gegenteiliges lässt sich weder dem Akteninhalt noch den Behauptungen des Kindes im Verfahren erster Instanz entnehmen; am Revisionsrekursverfahren hat sich das Kind nicht beteiligt.
 
Damit trifft aber den Vater derzeit keine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Kind. Die Überlegung des Rekursgerichts, der Vater habe für ein Einkommen zu sorgen, das ihm (offensichtlich unabhängig von einer konkreten Bemessungsgrundlage) unmittelbar die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags von 170 EUR ermöglicht, findet in der Rsp des OGH keine Deckung. Damit war aber das über den vom Vater ausdrücklich anerkannten Betrag von monatlich 56 EUR hinausgehende Unterhaltsmehrbegehren abzuweisen.
 
 

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