Geschlossen ist die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der „Vormänner“ des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert
GZ 5 Ob 150/18x, 03.10.2018
OGH: Im Fall einer Sprungeintragung nach § 22 GBG muss jeder Zwischenerwerber das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben und durch eintragungsfähige Urkunden nachweisen. Der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. Geschlossen ist die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann, wenn jeder der „Vormänner“ des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert. Es handelt sich insoweit nicht um eine Einschränkung des Eintragungsgrundsatzes oder die Anerkennung von außerbücherlichem Rechtserwerb, sondern um den Entfall überflüssiger Einverleibungen, die zugleich wieder durch eine Einverleibung ihrer Löschung gegenstandslos würden. Auch hinsichtlich allenfalls erforderlicher Genehmigungen darf der Sachverhalt nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre.