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Zivilrecht

OGH: Räumungsanspruch wegen Ablaufs des befristeten Mietvertrags – stillschweigende Erneuerung des Bestandvertrages

Zieht man alle Umstände des Einzelfalls in Betracht, steht auch eine Kündigugnserklärung etwa sieben Wochen vor dem Endtermin im notwendigen zeitlichen Zusammenhang mit diesem; durch die Kündigungserklärung vom 25. 11. 2015 brachte der Kläger klar und eindeutig zum Ausdruck, dass er das Mietverhältnis nicht verlängern wollte; weiterer Erklärungen bedurfte es nicht, um eine stillschweigende Verlängerung iSv § 569 ZPO zu verhindern; allerdings kann von einer bereits erfolgten Vertragsauflösung später – auch stillschweigend – wieder abgegangen werden

07. 01. 2019
Gesetze:   § 1114 ABGB, § 569 ZPO, § 1118 ABGB, § 33 MRG
Schlagworte: Bestandrecht, befristeter Mietvertrag, stillschweigende Erneuerung, Räumungsanspruch

 
GZ 7 Ob 104/18x, 21.11.2018
 
OGH: Die in den § 1114 ABGB, § 569 ZPO aufgestellte Vermutung ist insbesondere dann als widerlegt anzusehen, wenn der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare Erklärungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann.
 
Auch eine vor dem Endtermin eines Zeitmietvertrags abgegebene eindeutige Erklärung des Bestandgebers, das Bestandverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, schließt ein „Bewendenlassen“ iSd § 1114 ABGB aus. Sie kann auch außergerichtlich erfolgen, ist nach der Rsp aber nur dann beachtlich, wenn sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Endtermin abgegeben wird. Im Fall der Entscheidung 6 Ob 643/94 wurde ein solcher unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang auch bei einer sechs Wochen vor dem Endtermin abgegebenen Erklärung als gegeben angesehen.
 
Zieht man iSv 5 Ob 56/04b alle Umstände des Einzelfalls in Betracht, steht auch eine Erklärung etwa sieben Wochen vor dem Endtermin im notwendigen zeitlichen Zusammenhang mit diesem. Durch die Kündigungserklärung vom 25. 11. 2015 brachte der Kläger klar und eindeutig zum Ausdruck, dass er das Mietverhältnis nicht verlängern wollte. Weiterer Erklärungen bedurfte es nicht, um eine stillschweigende Verlängerung iSv § 569 ZPO zu verhindern.
 
Allerdings kann von einer bereits erfolgten Vertragsauflösung später – auch stillschweigend – wieder abgegangen werden. Der Beklagte hat eine stillschweigende Verlängerung behauptet und auch vorgebracht, die für den Kläger handelnde Ehefrau habe ihm auch noch 2016
– während der Suche nach einem Kaufinteressenten für das Bestandsobjekt – gestattet, dieses weiter zu benutzen.
 
Um dies beurteilen zu können, bedarf es der (noch nicht geprüften) Feststellungen über das nachfolgende Verhalten der Parteien. Erst nach Vorliegen einer gesicherten Feststellungsgrundlage kann über die Frage der allfälligen späteren stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrags abschließend entschieden werden. Nur wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Parteien nach dem 15. 1. 2016 stillschweigend doch wieder eine Verlängerung das Bestandvertrags vereinbart hätten, ist die Frage des groben Verschuldens und des Mietzinsrückstands iSv § 33 MRG zu klären.
 
 

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