Dass sich der Bestandgeber einer höflichen Ausdrucksweise bedient, nimmt der Mahnung nicht den notwendigen Ernst
GZ 6 Ob 133/18d, 25.10.2018
OGH: Die Mahnung (iSd § 1118 ABGB: „Einmahnung“) muss zwar nicht in einer bestimmten Form erfolgen, insbesondere ist Schriftlichkeit nicht erforderlich, doch muss dem Schuldner der Ernst seiner Lage dadurch ins Bewusstsein gerufen werden, dass der Bestandgeber zu erkennen gibt, dass er eine weitere Verzögerung der Zinszahlung über eine angemessene Nachfrist hinaus nicht mehr hinzunehmen gewillt ist. Die zur Verwirklichung des Kündigungsgrundes erforderliche Mahnung kann formlos erfolgen. Unter den Begriff der „Einmahnung“ des § 1118 ABGB fällt jedes Verhalten, aus dem sich ergibt, dass der Gläubiger die Leistung ernstlich fordert.
In der Rsp wird eine wirksame Mahnung zB darin gesehen, dass der beklagte Mieter aufgefordert wird, den bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelaufenen Mietzinsrückstand in betraglich genannter Höhe bis zu einem bestimmten Termin zu bezahlen.
Dass sich die Klägerin hier einer höflichen Ausdrucksweise bedient hat, nimmt ihrer Mahnung jedenfalls nicht den notwendigen „Ernst“ iSd Rsp zu § 1118 ABGB.