Bei der Aufwertung einer hobbymäßigen zu einer gewerblichen Tätigkeit mit einer Verdoppelung der saisonalen Brenntage und einer enormen Steigerung der Produktion bei entsprechend längerer Betriebszeit und einer nur mehr zeitweiligen Beaufsichtigung der Brennanlage, hat das Berufungsgericht eine iSd § 23 Abs 1 VersVG relevante und für den Kläger sinnfällige Gefahrerhöhung im Rahmen der Judikatur vertretbar bejaht
GZ 7 Ob 180/18y, 31.10.2018
OGH: Eine Gefahrenerhöhung nach § 23 Abs 1 VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen gefahrenerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und den Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen. Darunter wird ein Gefährdungsvorgang verstanden, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrenzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist. Allgemein übliche, das Durchschnittsrisiko kennzeichnende Gefahrenerhöhungen und solche, deren Unterstellung unter die §§ 23 ff VersVG den Versicherungsschutz der Mehrzahl der Versicherungsnehmer erheblich entwerten würde, sind mitversichert. Nur eine vom Versicherungsnehmer willkürlich herbeigeführte Gefahrenerhöhung hat Leistungsfreiheit nach § 25 Abs 1 VersVG zur Folge. Dem Wissen des Versicherungsnehmers um die Gefahrerhöhung steht dessen verschuldetes Nichtwissen gleich, wenn dieses so schwer ins Gewicht fällt, dass es wegen der Sinnfälligkeit der Gefahr (dem Wissenmüssen) einer positiven Kenntnis gleichkommt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Gefahrerhöhung eingetreten und ob sie erheblich ist, kommt es darauf an, ob die Veränderung nach den den Betrieb des Versicherungszweigs beherrschenden Anschauungen dem Versicherer vernünftigerweise hätte Anlass bieten können, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte Prämie fortzusetzen.
Es entspricht bereits vorliegender Rsp, dass die Umwandlung und die (räumliche) Ausdehnung eines (gewerblichen) Betriebs eine Gefahrerhöhung im zuvor dargestellten Sinn begründen kann. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen dieser Judikaturgrundsätze:
Der Kläger hat bei Abschluss des Versicherungsvertrags (Vertragsbeginn 2009) im Rahmen der Abfindungsbrennerei an bis zu 14 Brenntagen im Jahr je nach Erntemenge 0 bis 100 Liter Schnaps gebrannt. Ab 1. 9. 2014 hat der Kläger das Gewerbe der Lebensmittelerzeugung angemeldet, um mit Spirituosen eine selbstständige Tätigkeit zu entwickeln, von der er leben kann. Von September 2014 bis 11. 4. 2015 (Brandtag) absolvierte der Kläger dann 28 Brenntage, an denen er jeweils 25 Liter Gin produzierte (insgesamt 700 Liter). Eine undichte Stelle an der flüssiggasbetriebenen Verbrennungsanlage oder austretende Alkoholdämpfe waren jene Risken, die die den Brand verursachende Explosion bewirkten.
Bei dieser Sachlage, nämlich der Aufwertung einer hobbymäßigen zu einer gewerblichen Tätigkeit mit einer Verdoppelung der saisonalen Brenntage und einer enormen Steigerung der Produktion bei entsprechend längerer Betriebszeit und einer nur mehr zeitweiligen Beaufsichtigung der Brennanlage, hat das Berufungsgericht eine iSd § 23 Abs 1 VersVG relevante und für den Kläger sinnfällige Gefahrerhöhung im Rahmen der Judikatur vertretbar bejaht. Die Meinung des Klägers, diese Rechtsansicht verletze sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Eigentum, ist nicht nachvollziehbar, liegt es doch an ihm, für eine entsprechende Versicherungsdeckung zu sorgen.