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Zivilrecht

OGH: Zur Bankomatgebühr bei unabhängigen Geldausgabeautomatenbetreibern

Bei der Behebung bei einem unabhängigen Geldausgabeautomatenbetreiber schließt der Kunde mit diesem einen Einzelvertrag und weist ihn an, den zur Auszahlung gelangten Betrag samt seinem Entgelt bei der kontoführenden Bank einzuheben

07. 01. 2019
Gesetze:   § 32 ZaDiG, §§ 27 ff ZaDiG, § 1400 ABGB
Schlagworte: Bankomatgebühr, kontoführende Bank, Fremdanbieter, unabhängiger Geldausgabeautomatenbetreiber, Maestro-System, Anweisung, Assignation

 
GZ 10 Ob 52/18x, 23.10.2018
 
OGH: Bei einer Bargeldbehebung mittels Geldausgabeautomat ist zwischen den einzelnen Leistungen des Zahlungsdienstleisters zu differenzieren: Die Leistung, die dem Bankkunden über die Bezugskarte den Zugriff auf sein Kontoguthaben und eine entsprechende Auszahlung unter Belastung seines Kontos ermöglicht, wird von der Bank im Rahmen ihrer Kontoverträge (Rahmenverträge) erbracht und nach den dazu vereinbarten Bedingungen abgerechnet. Davon gesondert ist die Dienstleistung der Aufstellung und des Betriebs eines Geldausgabeautomaten zu sehen.
 
Will ein Karteninhaber einen Geldausgabeautomaten nutzen, der nicht von seinem Rahmenvertragspartner oder einem diesem zurechenbaren Aufsteller betrieben wird, kommt jeweils ein entgeltlicher Einzelvertrag über die Bargeldbehebung als solche außerhalb eines Rahmenvertrags iSd § 32 Abs 1 ZaDiG zustande. Die Zahlung aus dem Einzelvertrag kann ua durch die Anweisung des Zahlungsdienstnutzers erfolgen, auf dem Zahlungskonto die Entgelte für die Barabhebungen am fremden Geldausgabeautomaten in Rechnung zu stellen oder abzubuchen. Die Verpflichtungen des kartenausgebenden Kreditinstituts gegenüber den Kunden beschränken sich hinsichtlich von anderen Kreditinstituten aufgestellter Geldausgabeautomaten nur darauf, dem Kunden Zugang zu den Geldausgabeautomaten zu verschaffen. Da die Kundenrichtlinie der beklagten Bank dem Kunden keinen weltweiten „Auszahlungsanspruch“, sondern bloß den Zugang zum Maestro-System einräumt und das die Kontokarte ausgebende Kreditinstitut auf die Bedingungen, unter denen der Kunde zu diesem Zugang Gebrauch machen kann, bei unabhängigen Geldautomatenbetreiber keinen Einfluss hat, ist der unabhängige Betreiber eines Geldausgabeautomaten nicht Erfüllungsgehilfe des kartenausgebenden Kreditinstituts.
 
Durch den Einzelvertrag erlangte der unabhängige Geldausgabeautomatenbetreiber einen Aufwandersatzanspruch, in dessen Erfüllung die kontoführende Bank einbezogen wird. Die Abwicklung erfolgt im Rahmen einer Anweisung, indem der Karteninhaber den Geldausgabeautomatenbetreiber zur Einhebung des Aufwandersatzanspruchs für den zur Auszahlung gelangten Betrag samt Entgelt bei der kontoführenden Bank anweist. Diese wird als Angewiesene vom Karteninhaber im Zuge des Behebungsvorgangs ermächtigt, an den Anweisungsempfänger (Geldausgabeautomatenbetreiber) zu leisten. Grundlage der Zahlung ist der vom Karteninhaber (als dazu Berechtigtem) im Rahmen des bestehenden Girovertrags gültig erteilte Überweisungsauftrag. Die Zahlung wird dem Konto des Karteninhabers in Form einer Negativbuchung angelastet.
 
 

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