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Zivilrecht

OGH: Mitverschulden iZm Verletzung eines Schutzgesetzes

Das Mitverschulden kann auch aus der Verletzung eines Schutzgesetzes resultieren; in diesem Fall ist danach zu fragen, ob die übertretene Norm ein Schadensereignis wie das eingetretene verhindern wollte, ob also der – dem Rechtswidrigkeitszusammenhang auf der Seite des Schädigers entsprechende – „Mitverschuldenszusammenhang“ besteht

07. 01. 2019
Gesetze:   § 1304 ABGB, § 1311 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Mitverschulden, Schutzgesetz, Rechtswidrigkeitszusammenhang

 
GZ 2 Ob 185/17w, 29.11.2018
 
OGH: Das Mitverschulden des Geschädigten setzt grundsätzlich weder ein Verschulden im technischen Sinn noch Rechtswidrigkeit voraus. Es genügt Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern, worunter auch die Gesundheit fällt. Das Mitverschulden kann aber auch aus der Verletzung eines Schutzgesetzes resultieren. In diesem Fall ist danach zu fragen, ob die übertretene Norm ein Schadensereignis wie das eingetretene verhindern wollte, ob also der – dem Rechtswidrigkeitszusammenhang auf der Seite des Schädigers entsprechende – „Mitverschuldenszusammenhang“ besteht.
 
Um dies herauszufinden, ist das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren. Dazu ist der Normzweck zu erfragen, der sich aus der wertenden Beurteilung des Sinns der Vorschrift ergibt. Es genügt, dass die Verhinderung des Schadens bloß mitbezweckt ist, die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen intendiert haben. Wie weit der Normzweck reicht, ist Ergebnis der Auslegung im Einzelfall. Trifft das Gesetz eine eindeutige Regelung oder lässt sich im Wege einfacher Auslegung ein eindeutiges Ergebnis erzielen, begründet der Umstand, dass höchstgerichtliche Rsp zu einer konkreten Fallgestaltung fehlt, für sich allein genommen noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage.
 
 

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