Die Rechtsansicht, die festgestellte merkantile Minderung sei unabhängig davon ersatzfähig, ob und zu welchem Preis der Erwerber das Objekt weiterveräußerte, hält sich im Rahmen der bestehenden oberstgerichtlichen Rsp; im Übrigen kann allein aus dem vom Erwerber erzielten Kaufpreis – mag er auch über dem von ihm selbst bezahlten liegen – weder darauf geschlossen werden, dass sich die festgestellte Vorschädigung beim Verkauf nicht nachteilig auswirkte, noch dass der Mehrpreis nicht auf sachfremde Ursachen zurückzuführen ist
GZ 7 Ob 187/18b, 31.10.2018
OGH: Merkantile Wertminderung ist positiver Schaden, der neben den Kosten der Behebung der technischen Wertminderung, also der Reparatur des Fahrzeugs, ersetzt werden muss. Bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts ist vom Differenzbetrag zwischen dem Zeitwert des Kfz im Zeitpunkt des Unfalls und dem in repariertem Zustand nach dem Unfall auszugehen. Die Feststellung dieser Werte ist Tatfrage. Die Rsp zur merkantilen Wertminderung wurde zu beschädigten Kraftfahrzeugen entwickelt, aber auch auf Liegenschaften angewandt. Der merkantile Minderwert steht unabhängig davon zu, ob und zu welchem Preis der Geschädigte die Sache verkauft hat, also wie mit der Sache weiter verfahren wurde.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die festgestellte merkantile Minderung sei unabhängig davon ersatzfähig, ob und zu welchem Preis der Erwerber das Objekt weiterveräußerte, hält sich im Rahmen der bestehenden oberstgerichtlichen Rsp, wogegen die Klägerin keine stichhaltigen Argumente zu bringen vermag. Im Übrigen kann allein aus dem vom Erwerber erzielten Kaufpreis – mag er auch über dem von ihm selbst bezahlten liegen – weder darauf geschlossen werden, dass sich die festgestellte Vorschädigung beim Verkauf nicht nachteilig auswirkte, noch dass der Mehrpreis nicht auf sachfremde Ursachen zurückzuführen ist.