Die in § 31 Abs 5 Oö BauO 1994 angeführten Einwendungen ("heranrückende Bebauung") können nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung nur im Falle des Neubaus eines Wohngebäudes auf einem bisher unbebauten Grundstück erhoben werden; unter einem "Wohngebäude" ist ein Gebäude zu verstehen, das ausschließlich oder zumindest vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist
GZ Ra 2018/05/0259, 30.10.2018
VwGH: Die in § 31 Abs 5 Oö BauO 1994 angeführten Einwendungen ("heranrückende Bebauung") können nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung nur im Falle des Neubaus eines Wohngebäudes auf einem bisher unbebauten Grundstück erhoben werden.
Nach der zur Oö BauO 1994 ergangenen ständigen hg Judikatur ist unter einem "Wohngebäude" ein Gebäude zu verstehen, das ausschließlich oder zumindest vorwiegend für Wohnzwecke bestimmt ist. Ferner ist in den "OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen" (nach dem Stand 2015), die durch § 9 Abs 2 erster Satz Oö BauTV 2013 für verbindlich erklärt werden, der Begriff "Wohngebäude" als "Gebäude, die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden", definiert.
Mit seiner Beurteilung, dass im gegenständlichen Fall in Anbetracht der erheblich überwiegenden betrieblichen Nutzung des Gebäudes kein Wohngebäude vorliege, steht das VwG daher auf dem Boden der hg Judikatur.
In Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des § 31 Abs 5 Oö BauO 1994 ("... Wohngebäuden ...") und auch der hg Judikatur zum Begriff Wohngebäude besteht nach diesem Gesetz keine Grundlage, dem Revisionswerber dennoch ein Mitspracherecht iS dieser Gesetzesbestimmung einzuräumen.