Dass es zur Anwendbarkeit des "Familienverfahrens" in Bezug auf das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern im Fall des § 34 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 notwendig wäre, dass sämtliche auf das Verhältnis von Eltern und Kindern abstellende Konstellationen des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 gegeben sein müssten, kann § 34 AsylG 2005 nicht entnommen werden
GZ Ra 2018/14/0040, 24.10.2018
VwGH: Der Gesetzgeber verfolgt mit den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 in erster Linie das Ziel der Verfahrensbeschleunigung. Für die Anwendung des § 34 AsylG 2005 ist es hinreichend, dass (und solange) zumindest ein Fall des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 (diese Bestimmung enthält eine Legaldefinition des Begriffs des "Familienangehörigen") gegeben ist. Dass es zur Anwendbarkeit des "Familienverfahrens" in Bezug auf das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern im Fall des § 34 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 notwendig wäre, dass sämtliche auf das Verhältnis von Eltern und Kindern abstellende Konstellationen des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 gegeben sein müssten, kann § 34 AsylG 2005 nicht entnommen werden. Zudem gibt es keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Verfahrensführung einerseits und das nach dieser Bestimmung zu verleihende Recht andererseits den Begriff des Familienangehörigen unterschiedlich hätte verstanden wissen wollen. Aus § 34 Abs 4 AsylG 2005 ergibt sich ferner, dass immer dann, wenn eine Entscheidung im Rahmen des Familienverfahrens zu treffen ist sämtlichen Familienangehörigen (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, was fallbezogen gegeben war) der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen ist.