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Verfahrensrecht

VwGH: Wohnung iSd § 2 Z 4 ZustG

Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist

06. 01. 2019
Gesetze:   § 2 ZustG, § 13 ZustG
Schlagworte: Zustellung, Abgabestelle, Wohnung

 
GZ Ra 2018/21/0064, 13.11.2018
 
VwGH: Gem § 2 Z 4 ZustG stellt (ua) die Wohnung eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument gem § 13 Abs 1 ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Unter einer Wohnung im genannten Sinn ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist.
 
Die (versuchte) Zustellung des Bescheides des BFA vom 21. Dezember 2017 ist an die Adresse der früheren Lebensgefährtin des Revisionswerbers erfolgt, an der er noch bis zum 18. Jänner 2018 gemeldet war. Der Revisionswerber hat allerdings schon in der Schubhaftbeschwerde vorgebracht, dass er erst am 31. Dezember 2017 aus Italien kommend wieder nach Österreich eingereist sei und dann mit seiner nunmehrigen Freundin in zwei näher bezeichneten Hotels in Niederösterreich und Wien gewohnt habe, bis sie Ende Jänner in ihre neue Wohnung in Wien gezogen seien. In den Verwaltungsakten des BFA findet sich zudem ein Erhebungsbericht aus dem September 2017, wonach sich der Revisionswerber an seiner Meldeadresse nicht mehr aufhalte, sondern (nach den Angaben seiner früheren Lebensgefährtin) schon ca drei Monate zuvor nach Italien verzogen sei.
 
Angesichts dessen kann - auch wenn das BFA die Ausreise nach Italien in der Begründung seines Bescheides vom 21. Dezember 2017 nicht für glaubwürdig erachtete - entgegen der Ansicht des BVwG keine Rede davon sein, dass auf Grund der aus den Verwaltungsakten ersichtlichen Ermittlungen keine Anhaltspunkte für eine Aufgabe oder Änderung der Abgabestelle bestanden hätten. Vielmehr spricht der genannte Erhebungsbericht iVm den eigenen Angaben des Revisionswerbers dafür, dass er zum Zeitpunkt des Zustellversuchs am 27. Dezember 2017 und der Hinterlegung am 28. Dezember 2017 den regelmäßigen Aufenthalt an seiner Meldeadresse aufgegeben hatte und die betreffende Wohnung daher nicht mehr als Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustG in Betracht kam.
 
 

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