Ein vor dem 1. 11. 2017 eingeleitetes Abschöpfungsverfahren ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 213 Abs 1 Z 1 IO aF auch weiterhin nach dieser Gesetzesstelle zu beenden
GZ 8 Ob 99/18v, 24.09.2018
OGH: Ein vor dem 1. 11. 2017 eingeleitetes Abschöpfungsverfahren ist bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 213 Abs 1 Z 1 IO aF auch weiterhin nach dieser Gesetzesstelle zu beenden.