Ob eine im Rahmen der Geschäftstätigkeit einer – nicht eigens rechtsfähigen – inländischen Zweigniederlassung begründete Forderung gegen den ausländischen Rechtsträger für die internationale Zuständigkeit gem § 110 Abs 1 Z 3 JN ausreichen könnte, muss schon angesichts der vor Antragstellung erfolgten Auflösung der österreichischen Zweigniederlassung der Antragstellerin nicht geprüft werden; das inländische Vermögen als Anknüpfungspunkt muss ja bei Antragstellung – oder spätestens bei der Entscheidung – vorliegen; die Revisionsrekurswerberin geht im Übrigen selbst davon aus, dass es für das Vorliegen eines inländischen Vermögens nicht auf das Bestehen einer solchen Zweigniederlassung des Schuldners ankommt; im Übrigen ist zu bedenken, dass § 110 Abs 1 Z 3 JN nach der Rsp teleologisch auf dringende Maßnahmen wegen Fürsorgebedürftigkeit des Ausländers reduziert wird
GZ 1 Ob 146/18d, 21.11.2018
OGH: Die Antragstellerin stützt die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausschließlich auf § 110 Abs 1 Z 3 JN, also auf ein im Inland befindliches Vermögen der Kundin. Obwohl die erstinstanzlichen Ausführungen zur (internationalen) Zuständigkeit das inländische Vermögen nicht ausdrücklich bezeichnen, ist damit nach dem Antragsvorbringen erkennbar das Sparguthaben bei der Antragstellerin (mit einem behaupteten Saldo per 31. 10. 2017 von 60,36 EUR) gemeint.
Gem § 99 Abs 2 Satz 1 JN gilt bei Forderungen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners als der Ort, an dem sich das Vermögen befindet. Dies gilt auch für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 110 Abs 1 Z 3 JN, soweit darin darauf abgestellt wird, dass der Pflegebefohlene „Vermögen im Inland“ hat und es um dieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht. Ist der Schuldner eine juristische Person, kommt es auf deren Sitz an. Dieser liegt bei der Antragstellerin als Schuldnerin des Sparguthabens jedoch in Deutschland, weshalb keine Bedenken gegen die Verneinung der österreichischen internationalen Zuständigkeit durch die Vorinstanzen bestehen. Ob eine im Rahmen der Geschäftstätigkeit einer – nicht eigens rechtsfähigen – inländischen Zweigniederlassung begründete Forderung gegen den ausländischen Rechtsträger für die internationale Zuständigkeit gem § 110 Abs 1 Z 3 JN ausreichen könnte, muss schon angesichts der vor Antragstellung erfolgten Auflösung der österreichischen Zweigniederlassung der Antragstellerin nicht geprüft werden; das inländische Vermögen als Anknüpfungspunkt muss ja bei Antragstellung – oder spätestens bei der Entscheidung – vorliegen. Die Revisionsrekurswerberin geht im Übrigen selbst davon aus, dass es für das Vorliegen eines inländischen Vermögens nicht auf das Bestehen einer solchen Zweigniederlassung des Schuldners ankommt.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass § 110 Abs 1 Z 3 JN nach der Rsp teleologisch auf dringende Maßnahmen wegen Fürsorgebedürftigkeit des Ausländers reduziert wird. Auf eine solche Dringlichkeit im Interesse der Kundin stützt sich die Antragstellerin aber nicht. Soweit sie sich darauf beruft, es handle sich um ein „österreichisches Sparbuch“ und bei der Einlagenforderung der Kundin um eine Holschuld, übersieht sie, dass nach Schließung der österreichischen Filiale eine Auszahlung nur mehr in den (verbliebenen) Geschäftsräumlichkeiten in Deutschland – gegen Vorlage des Sparbuchs – gefordert (und abgeholt) werden kann.