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Verfahrensrecht

OGH: Zuständigkeit des OGH iZm vereinfachter Delegierung nach § 31a JN?

Einer Übertragung gem § 31a Abs 1 JN können nur die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen entgegenstehen, nicht aber örtliche Zuständigkeitsgrenzen; der OGH ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrags unzuständig

01. 01. 2019
Gesetze:   § 31a JN, § 31 JN
Schlagworte: Vereinfachter Delegierungsantrag, Zuständigkeit

 
GZ 9 Nc 21/18i, 02.11.2018
 
OGH: Der OGH ist zur Entscheidung funktionell nicht zuständig.
 
Nach § 31a Abs 1 Satz 1 JN hat das Gericht erster Instanz in Streitsachen die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen.
 
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 31a JN dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Fall eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach § 31 JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt. Im Fall eines gemeinsamen Parteienantrags lässt § 31a Abs 1 JN unabhängig von der Begründetheit dieses Antrags keinen Raum mehr für Zweckmäßigkeitsprüfungen. Das Gericht erster Instanz hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31a Abs 1 JN iSd Parteienantrags zu entscheiden. Die vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN geht der Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach § 31 JN vor. Einer Übertragung gem § 31a Abs 1 JN können nur die durch die sachliche Eigenzuständigkeit bedingten Prorogationsgrenzen entgegenstehen, nicht aber örtliche Zuständigkeitsgrenzen. Der OGH ist für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an das andere Gericht gerichteten Antrags unzuständig.
 
Die Parteien stellten hier inhaltlich einen Antrag nach § 31a Abs 1 JN. Hieran ändert nichts, dass sie rechtsirrig davon ausgingen, ihr Antrag wäre ein solcher nach § 31 JN und er fiele wegen der angestrebten OLG-sprengelübergreifenden Delegierung folglich in die Kompetenz des OGH.
 
Zur Entscheidung über den Antrag ist deshalb das BG Klagenfurt berufen.
 
 

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