Sind Beschlüsse mit solch gravierenden Mängeln behaftet, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss, ist deren Anfechtung mittels Klage nach § 41 GmbHG entbehrlich; die Nichtigkeit kann aber, wenn die Voraussetzungen des § 228 ZPO gegeben sind, mit Feststellungsklage geltend gemacht werden, für die die einmonatige Frist des § 41 GesmbHG nicht gilt; der OGH hat dies bisher für Fälle anerkannt, in denen nur zum Schein ein Beschluss vorlag
GZ 6 Ob 191/18h, 21.11.2018
OGH: Die in der Generalversammlung der beklagten Gesellschaft vom 26. 5. 2017 mit der Stimme der Klägerin als Minderheitsgesellschafterin gefassten Beschlüsse über die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen die Mehrheitsgesellschafterin waren Scheinbeschlüsse, war doch die Generalversammlung bereits am 22. 5. 2017 wieder abberaumt worden. Sind Beschlüsse mit solch gravierenden Mängeln behaftet, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss, ist deren Anfechtung mittels Klage nach § 41 GmbHG entbehrlich. Die Nichtigkeit kann aber, wenn die Voraussetzungen des § 228 ZPO gegeben sind, mit Feststellungsklage geltend gemacht werden, für die die einmonatige Frist des § 41 GesmbHG nicht gilt. Der OGH hat dies bisher für Fälle anerkannt, in denen nur zum Schein ein Beschluss vorlag.