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Strafrecht

OGH: § 334 StPO – Teilaussetzung der Entscheidung

Die Teilaussetzung der Entscheidung hinsichtlich einzelner realkonkurrierender Taten ist nicht in das Urteil aufzunehmen, das über nicht von der Aussetzung betroffene Anklagepunkte ergeht; sie stellt socherart auch keine Nichterledigung dar

01. 01. 2019
Gesetze:   § 334 StPO
Schlagworte: Teilaussetzung der Entscheidung, Nichterledigung

 
GZ 13 Os 22/18m, 12.09.2018
 
OGH: Die Rüge behauptet, der Angeklagte gelte als vom Mordvorwurf bereits freigesprochen, weil das „zu AZ 11 Hv 52/17k ergangene Urteil ON 89“ keine Ausführungen zum Anklagepunkt 2 (entspricht hier der Hauptfrage 1) enthalte und dies von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden sei. Weshalb der Beschluss über die Aussetzung der Entscheidung im Mordvorwurf in das über andere Anklagevorwürfe ergangene Urteil (ON 89) aufzunehmen gewesen wäre, entbehrt der gebotenen Ableitung aus dem Gesetz. Warum die Aussetzung der Entscheidung hinsichtlich der prozessualen Folgen der Nichterledigung der Anklage gleichzuhalten sein soll, bleibt im Dunkeln (vgl im Übrigen die Ausführungen von Philipp, WK-StPO § 334 Rz 13, wonach eine Teilaussetzung in Bezug auf eine von mehreren realkonkurrierenden Taten nicht in das Urteil aufzunehmen ist, das über nicht von der Aussetzung betroffene Anklagepunkte ergeht).
 
 

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