Home

Zivilrecht

OGH: Unleidliches Verhalten iSd § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG iZm Provokationen anderer Mieter

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG soll nicht nur den ruhigen Mieter vor dem unleidlichen schützen, sondern auch das wichtige Interesse des Vermieters, im Haus Ruhe und Ordnung zu wahren; die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass bei beiderseitigem unleidlichen oder grob ungehörigen Verhalten keiner der Mieter gekündigt werden könnte und der Vermieter dauernd Unruhe in seinem Haus dulden müsste; auch bei einem ungehörigen Verhalten des Mieters, das durch einen anderen Mieter provoziert wurde, steht dem Vermieter daher das Recht zu, beide Mieter oder auch nur einen von ihnen zu kündigen

01. 01. 2019
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, unleidliches Verhalten, Provokationen durch andere Mieter

 
GZ 6 Ob 158/18f, 25.10.2018
 
OGH: Nach § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG kann der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund ua kündigen, wenn der Mieter durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet, wobei für die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Mieters als unleidlich anzusehen ist, die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit maßgeblich sind; der Frage, ob es sich bei einem konkreten Verhalten um ein unleidliches Verhalten nach § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG handelt, kommt somit keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu.
 
Die Vorinstanzen haben diese Frage im vorliegenden Fall durchaus vertretbar bejaht, kam es doch seit Mitte des Jahres 2016 immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen der beklagten Mieterin und zwei im selben Haus lebenden Familien; es handelte sich dabei um lautstarke Streitereien samt wechselseitiger Beschimpfungen, Äußerungen, die an Respektlosigkeit schwer zu überbieten sind, Erniedrigungen und Ankündigungen, sich gegenseitig das Leben schwer zu machen.
 
Das Erstgericht führte im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, es sei bei ihm der Eindruck entstanden, die beiden anderen Familien hätten ein Interesse daran, dass die Beklagte aus dem Wohnhaus auszieht, „sodass sie keine Gelegenheit zu einem Streit auslassen“. Daraus zieht die Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision den Schluss, sie sei von den beiden Familien provoziert worden; ihr Verhalten sei eine verständliche Reaktion „auf ihr widerfahrenes Unrecht“ gewesen. Die Vorinstanzen hätten deshalb auch prüfen müssen, inwieweit die Kläger die Möglichkeit gehabt hätten, die anderen Familien als Mieter zu kündigen.
 
Nach stRsp des OGH können zwar Provokationen des Mieters nach den Umständen des Einzelfalls einem an sich dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG zu unterstellendes Verhalten den Charakter eines Kündigungsgrundes nehmen. Diese Rsp bezieht sich aber nur auf Provokationen durch den Vermieter und nicht auch auf solche durch Mitbewohner. Darüber hinaus lässt sich den Feststellungen der Vorinstanzen auch nicht entnehmen, dass die Streitereien (ausschließlich) von den beiden anderen Familien ausgegangen wären, also (ausschließlich) diese provoziert hätten. Diese ließen bloß keine Gelegenheit zu einem Streit aus. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte im Zuge eines Streits im März 2017 als „Hure“ beschimpft wurde; die Beschimpfungen, Äußerungen, die an Respektlosigkeit schwer zu überbieten sind, und Erniedrigungen erfolgten wechselseitig.
 
Im Übrigen hat bereits das Berufungsgericht iZm Provokationen durch einen anderen Mieter zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG nicht nur den ruhigen Mieter vor dem unleidlichen schützen soll, sondern auch das wichtige Interesse des Vermieters, im Haus Ruhe und Ordnung zu wahren. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass bei beiderseitigem unleidlichen oder grob ungehörigen Verhalten keiner der Mieter gekündigt werden könnte und der Vermieter dauernd Unruhe in seinem Haus dulden müsste. Auch bei einem ungehörigen Verhalten des Mieters, das durch einen anderen Mieter provoziert wurde, steht dem Vermieter daher das Recht zu, beide Mieter oder auch nur einen von ihnen zu kündigen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at