Der Treuhänder hat den Kaufpreis vor der Anmerkung der Zusage des Wohnungseigentums für die Klägerin an die Bauträgerin weitergeleitet, was den Vereinbarungen der Streitteile über die konkrete Sicherungspflicht widersprach; durch die der hohen Verzinsung des § 14 BTVG zuzuschreibende Präventivwirkung soll aber der Bauträger dazu veranlasst werden, vor Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des BTVG keine Zahlungen entgegenzunehmen; es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb im hier zu beurteilenden Fall, in dem der Treuhänder Zahlungen bereits vor vollständiger, der Vereinbarung entsprechender, grundbücherlicher Sicherung der Klägerin an die Beklagte als Bauträgerin weitergeleitet hat, § 14 BTVG nicht zur Anwendung kommen sollte
GZ 5 Ob 141/18y, 06.11.2018
OGH: § 14 BTVG ordnet Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung an; Voraussetzung ist, dass die Zahlungen vorzeitig, also vor Fälligkeit geleistet wurden, also entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs 4 BTVG. Zahlungen an einen Treuhänder sind zulässig, dieser darf das Geld nur nicht in die Verfügungsgewalt des Bauträgers weiterleiten. Der OGH hat auch bereits ausgesprochen, dass der Erwerber zwar das Kapital dann nicht mehr zurückverlangen kann, wenn die Fälligkeit inzwischen eingetreten ist, dann aber immer noch die bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgelaufenen Zinsen. Dieser Fall liegt nach der jedenfalls vertretbaren Rechtsauffassung der Vorinstanzen hier vor; der Treuhänder hat den Kaufpreis von 185.000 EUR und 11.000 EUR vor der Anmerkung der Zusage des Wohnungseigentums für die Klägerin an die Bauträgerin weitergeleitet, was den Vereinbarungen der Streitteile über die konkrete Sicherungspflicht widersprach. Durch die der hohen Verzinsung des § 14 BTVG zuzuschreibende Präventivwirkung soll aber der Bauträger dazu veranlasst werden, vor Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des BTVG keine Zahlungen entgegenzunehmen. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb im hier zu beurteilenden Fall, in dem der Treuhänder Zahlungen bereits vor vollständiger, der Vereinbarung entsprechender, grundbücherlicher Sicherung der Klägerin an die Beklagte als Bauträgerin weitergeleitet hat, § 14 BTVG – wie vom Berufungsgericht offenbar erwogen – nicht zur Anwendung kommen sollte.