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Zivilrecht

OGH: Vollkaskoversicherung und Teilnahme an Rally (Charity-Veranstaltung) – zur Auslegung des Begriffes „kraftfahrsportliche Veranstaltung“ in Art 6.2 VK 2013

Im vorliegenden Fall wurden weder die Leistungen der Fahrer oder Fahrzeuge verglichen, noch gesteigert, noch zur Schau gestellt; vielmehr erfolgte lediglich eine Zurschaustellung der Fahrzeuge selbst; die Veranstaltung war mit keiner Art einer Leistungsorientierung verbunden; dagegen spricht auch nicht, dass die Fahrzeuge – idR – 200 PS haben mussten; die Demonstration dieser Leistungsstärke war nicht Teil der Veranstaltung, handelte es sich doch bloß um eine rollende Ausstellung, wobei es auch nicht schadet, dass diese teilweise auf einer abgesperrten Rennstrecke stattfand; abgesehen davon, dass sich der Ausschluss nicht explizit auf das Fahren auf Rennstrecken bezieht, bestand auch nach der Ausschreibung kein besonderer Anreiz für besonders schnelles oder riskantes Fahren; das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen und die darauf gegründete Verneinung des Vorliegens des Ausschlusstatbestands erfolgten somit zutreffend

01. 01. 2019
Gesetze:   Art 6 VK 2013, § 1 KFG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Vollkaskoversicherung, Risikoausschluss, Rally, Charity-Veranstaltung, kraftfahrsportliche Veranstaltung

 
GZ 7 Ob 171/18z, 31.10.2018
 
Die Allgemeinen Bedingungen für die Vollkaskoversicherung (VK 2013) lauten auszugsweise:
 
„Art 6 Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)
 
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Schadenereignisse,
 
[…]
 
2. die bei der Verwendung des Kraftfahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung oder ihren Trainingsfahrten entstehen; auf Straßen mit öffentlichem Verkehr jedoch nur dann, wenn es dabei auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
 
[...]“
 
 
OGH: Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden. Der Zweck liegt darin, dass ein für den Versicherer nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausgenommen und eine sichere Kalkulation der Prämie ermöglicht werden soll. Mit dem Risikoausschluss begrenzt der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, ein bestimmter Gefahrenumstand wird von Anfang an von der versicherten Gefahr ausgenommen.
 
Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken oder ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen.
 
Im vorliegenden Fall geht es um die Auslegung des Begriffs „kraftfahrsportliche Veranstaltung“ in Art 6.2 VK 2013.
 
Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn dem zu beurteilenden Rechtsinstitut nach hA ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und es deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung hat. Entsprechendes hat nicht nur für die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verwendeten Rechtsbegriffe zu gelten, sondern auch für jene Rechtsinstitute, die bei der Prüfung, ob Deckung in den vereinbarten Rechtsschutzbausteinen besteht, unter die Allgemeinen Versicherungsbedingungen subsumiert werden müssen.
 
Der zu beurteilende Begriff wird zwar auch in § 1 Abs 2 lit 2 KFG gebraucht. Eine für den Versicherungsnehmer verbindliche Bedeutung ist der Formulierung des Risikoausschlusses aber nicht zu entnehmen.
 
Unter einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung wird nach dem KFG einerseits jeder Wettbewerb verstanden, an dem Automobile oder Motorräder teilnehmen und bei welchen gewisse Voraussetzungen zu erfüllen sind, die in Form von Ausschreibungen im Vorhinein festgesetzt werden. Darunter fallen Rennen, Rekordversuche, Leistungswettbewerbe, Zuverlässigkeitsfahrten, Stern- und Zielfahrten. Der OGH hat ebenfalls bereits ausgeführt, dass eine kraftfahrsportliche Veranstaltung iSd § 1 Abs 2 lit c KFG gegeben ist, wenn es sich dabei um einen „Leistungswettbewerb“ (arg: Bewertung der Fahrzeuge und Lenker) handelt, mag auch eine technisch-motorische Kraftleistung nicht im Vordergrund stehen. Andererseits wurde aber auch ein auf einer für den sonstigen Verkehr gesperrten öffentlichen Straße durchgeführter Rally-Lehrgang, der nicht in Form eines öffentlich-sportlichen Wettbewerbs abgewickelt wurde, als motorsportliche Veranstaltung angesehen.
 
Sport wird allgemein sowohl als Körper- und Bewegungskultur als auch als Wettbewerbs- und Wettkampfkultur verstanden. Sport und somit auch der Kraftfahrsport setzt daher nicht zwingend eine Wettbewerbs- oder Wettkampfsituation voraus. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verbindet aber mit dem Begriff Kraftfahrsport eine Leistungsbewertung, entweder in Form eines Leistungsvergleichs, sei es zwischen dem Können der Fahrer oder den Leistungen der Fahrzeuge, sei es eine Steigerung (vgl Trainingsfahrten) oder eine Zurschaustellung dieser Leistungen. Unter einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung iSd Versicherungsbedingungen ist damit die Teilnahme an einem solchen Leistungsvergleich, einer Steigerung oder Zurschaustellung dieser Leistungen zu verstehen, bei welcher gewisse Voraussetzungen zu erfüllen sind, die in Form von Ausschreibungen im Vorhinein festgelegt werden.
 
Im vorliegenden Fall wurden nach den Feststellungen aber weder die Leistungen der Fahrer oder Fahrzeuge verglichen, noch gesteigert, noch zur Schau gestellt. Vielmehr erfolgte lediglich eine Zurschaustellung der Fahrzeuge selbst. Die Veranstaltung war mit keiner Art einer Leistungsorientierung verbunden.
 
Dagegen spricht auch nicht, dass die Fahrzeuge – idR – 200 PS haben mussten. Die Demonstration dieser Leistungsstärke war nicht Teil der Veranstaltung, handelte es sich doch bloß um eine rollende Ausstellung, wobei es auch nicht schadet, dass diese teilweise auf einer abgesperrten Rennstrecke stattfand. Abgesehen davon, dass sich der Ausschluss nicht explizit auf das Fahren auf Rennstrecken bezieht, bestand auch nach der Ausschreibung kein besonderer Anreiz für besonders schnelles oder riskantes Fahren.
 
Das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen und die darauf gegründete Verneinung des Vorliegens des Ausschlusstatbestands erfolgten somit zutreffend.
 
 

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