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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob bei Insolvenz des Versicherungsnehmers der Zahlungsanspruch an die Masse gegen den Rechtsschutzversicherer mit der Konkursquote zu beschränken ist

Mangels planwidriger Gesetzeslücke kommt eine analoge Anwendung des in § 157 VersVG für die Haftpflichtversicherung geregelten Absonderungsrechts auf die Rechtsschutzversicherung nicht in Betracht; der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers hat in seiner Gesamtheit in die Masse zu fallen; Kostengläubiger, die über keine insolvenzfesten Sicherheiten verfügen, können – wie alle anderen Gläubiger – nur quotenmäßige Befriedigung verlangen

01. 01. 2019
Gesetze:   § 157 VersVG, § 6 IO
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Insolvenz des VN, Zahlungsanspruch an die Masse, Konkursquote

 
GZ 7 Ob 175/18p, 31.10.2018
 
OGH: Zu der von der Beklagten als erheblich aufgezeigten Frage der analogen Anwendung des in der Haftpflichtversicherung geltenden § 157 VersVG in der Rechtsschutzversicherung hat der OGH (7 Ob 133/14f) bereits unter Rückgriff auf die deutsche Lehre wie folgt Stellung genommen:
 
Durch die Haftpflichtversicherung möchte sich der Versicherungsnehmer davor schützen, zur Erfüllung von Schadenersatzansprüchen Dritter eigenes Vermögen aufwenden zu müssen. Darüber hinaus kommt dem Geschädigten in der Haftpflichtversicherung ausdrücklich besonderer Schutz zu, obwohl er selbst am Vertrag nicht beteiligt ist. Zwar hat er – mit Ausnahmen, etwa in der KFZ-Haftpflichtversicherung – gegen den Versicherer keinen direkten Anspruch, sondern ist auf den Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer beschränkt. Verfügungen des Versicherungsnehmers über den Befreiungsanspruch sind aber zu Gunsten des Geschädigten unwirksam (§ 156 Abs 1 VersVG). Daher haftet dieser Anspruch dem Geschädigten bevorzugt. Auch der exekutive Zugriff durch andere Gläubiger des Versicherungsnehmers auf die Forderung ist gegenüber dem Geschädigten wirkungslos (§ 156 Abs 1 Satz 2 VersVG). Zuletzt dient der Anspruch selbst im Konkurs des Versicherungsnehmers primär zu seiner Befriedigung (§ 157 VersVG).
 
Die Rechtsschutzversicherung hingegen sorgt für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers. Ihr Zweck besteht allein darin, dem Versicherungsnehmer die Bezahlung von Rechtskosten abzunehmen und dadurch einen erleichterten „Zugang zum Recht“ zu ermöglichen. Die Rechtsschutzversicherung soll nicht nur streitfördernd, sondern womöglich streitschlichtend wirken. Anders als die Haftpflichtversicherung dient sie keinem besonderen Schutz des Prozessgegners.
 
Mangels planwidriger Gesetzeslücke kommt eine analoge Anwendung des in § 157 VersVG für die Haftpflichtversicherung geregelten Absonderungsrechts auf die Rechtsschutzversicherung nicht in Betracht.
 
Auch wenn der Entscheidung 7 Ob 133/14f lediglich die Kosten des Prozessgegners des Versicherungsnehmers zugrunde lagen, erzwingt die konsequente Anwendung der dort vom OGH vertretenen Rechtsansicht das Ergebnis der Vorinstanzen, dass eine analoge Anwendung des § 157 VersVG auch nicht auf Honoraransprüche des Rechtsanwalts des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung in Betracht kommt.
 
Weiters argumentiert die Beklagte, sollte keine analoge Anwendung des § 157 VersVG in der Rechtsschutzversicherung erfolgen, dann könne sich der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers mit dessen Insolvenz nur im Umfang der Konkursquote in einen Zahlungsanspruch verwandeln. Eine Leistungverpflichtung der Rechtsschutzversicherung sei daher auf die Konkursquote beschränkt.
 
Die Vorinstanzen erachteten rechtlich, dass der dem Versicherungsnehmer zustehende Befreiungsanspruch sich in der Hand des Insolvenzverwalters in einen Zahlungsanspruch auf den vollen Betrag der Kostenschuld des Versicherungsnehmers und nicht nur der dem Kostengläubiger gebührenden Insolvenzquote verwandle. Der Kostengläubiger, von dessen Anspruch der Versicherungsnehmer zu befreien sei, habe infolge des Insolvenzverfahrens nur Anspruch auf die Insolvenzquote, während der Rechtsschutzversicherer als Freistellungsschuldner den vollen Betrag an die Insolvenzmasse zu zahlen und der Insolvenzverwalter den Betrag zur gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu verwenden habe.
 
Der OGH hat bereits für die Haftpflichtversicherung ausgesprochen, dass der geschädigte Haftpflichtgläubiger, um die dem Versicherungsnehmer vom Versicherer geschuldeten Leistung zu erlangen, den dem Versicherungsnehmer zustehenden Befreiungsanspruch aufgrund eines gegen ihn erwirkten Exekutionstitels pfänden und sich überweisen lassen muss, die Pfändung wandelt ebenso wie die Konkurseröffnung den Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in einen Leistungsanspruch um. Der dem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer zustehende Anspruch ist ein Bestandteil des Vermögens des Gemeinschuldners, das der Exekution unterliegt und daher grundsätzlich in die Konkursmasse fällt.
 
Zu 6 Ob 159/15y hat der OGH unter Rückgriff auf die deutsche LuRsp allgemein ausgeführt, dass sich bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Freistellungsgläubigers der Freistellungsanspruch in einen Geldanspruch verwandelt; der Freistellungsverpflichtete also Zahlung an die Masse in jener Höhe zu leisten hat, in der er auch ohne Insolvenzeröffnung leisten müsste. Der Befreiungsschuldner muss also den gesamten Betrag in die Masse einzahlen; der Drittgläubiger kann nur quotenmäßig Befriedigung erlangen und steht damit den anderen Gläubigern der Masse gleich.
 
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen hält sich damit im Rahmen bereits bestehender oberstgerichtlicher Judikatur. Sie entspricht auch dem Wesen des Insolvenzverfahrens, dessen maßgeblicher Zweck auf die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger gerichtet ist. Eine nicht auf Geldleistung gerichtete Insolvenzforderung verwandelt sich in einen Geldanspruch, um die Voraussetzungen für die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu schaffen. Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers hat daher in seiner Gesamtheit in die Masse zu fallen. Kostengläubiger, die über keine insolvenzfesten Sicherheiten verfügen, können – wie alle anderen Gläubiger – nur quotenmäßige Befriedigung verlangen. Bei dem Ansatz der Beklagten als Befreiungsschuldnerin, dass ihre Leistungsverpflichtung in die Masse nur in Höhe der Quote bestehe, käme die Insolvenz des Gemeinschuldners gerade ihr als Schuldnerin der Masse unmittelbar zugute und würde diese dadurch schmälern. Damit würde aber die Schuldnerin zu Lasten der Insolvenzgläubiger begünstigt. Weiters übergeht das Argument, die „Restforderung“ eines Kostengläubigers bestehe gegenüber dem Versicherungsnehmer nach Aufhebung der Insolvenz weiter und müsse von der Beklagten gedeckt werden, dass der Kostengläubiger im Ergebnis dadurch genau die ihm nicht zustehende Rechtsposition eines Absonderungsgläubigers zu Lasten der übrigen Gläubiger erlangen würde.
 
 

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