Der Abschluss eines Übergabsvertrags über eine Eigentumswohnung kann für die Verletzung des Anspruchs auf Einräumung eines Pfandrechtes an einem halben Mindestanteil nicht schadenskausal sein, da beide Hälften des Mindestanteils nicht verschieden belastet werden dürfen
GZ 5 Ob 131/18b, 03.10.2018
OGH: Gem § 13 Abs 2 und 3 WEG 2002 dürfen bei Begründung einer Eigentümerpartnerschaft die beiden halben Mindestanteile nicht verschieden belastet sein. Durch das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner werden ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie - solange die Eigentümerpartnerschaft besteht - nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Sämtliche rechtsgeschäftliche Verfügungen über den gemeinsamen Mindestanteil, sei es nun entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe, Belastung oder auch die Einräumung von Bestand- oder Nutzungsrechten, können daher nur von beiden Partnern gemeinsam vorgenommen werden. Bei Vorliegen eines Exekutionstitels nur gegen einen Ehegatten ist die Begründung eines Pfandrechts an einem Mindestanteil rechtlich unzulässig. Eine teilweise, nur den Anteil eines Eigentumspartners am Mindestanteil erfassende pfandrechtliche Belastung kommt nicht in Betracht.
Hier war der Vater des Beklagten nur Mit- und Wohnungseigentümer eines halben Mindestanteils und hat sich verpflichtet, zur Sicherstellung des Ersatzanspruchs gem § 47 Abs 1 lit a K-MSG in die Einverleibung eines Pfandrechts zugunsten der klagenden Partei auf dem ihm gehörigen Hälfteanteil einer Eigentumswohnung einzuwilligen. Dass seine Ehefrau einer Verpfändung auch ihres Anteils und damit des gesamten Mindestanteils zugestimmt hätte, wurde nicht vorgebracht. Auch die übermittelte Pfandbestellungsurkunde betraf nur den Hälfteanteil der Eigentumswohnung des Vaters des Beklagten. Schon aus rechtlichen Gründen war daher der von der klagenden Partei als schadensbegründend behauptete Umstand, nämlich der Abschluss des Übergabsvertrags zwischen dem Beklagten und seinen Eltern, nicht geeignet, einen Verlust des Forderungsrechts der klagenden Partei mangels pfandrechtlicher Sicherstellung zu bewirken. Selbst eine vom Vater des Beklagten zu Lebzeiten unterfertigte Pfandbestellungsurkunde in Bezug auf seinen halben Mindestanteil hätte nicht zu einer Einverleibung eines Pfandrechts zugunsten der klagenden Partei für die Ersatzforderung führen können, weil dieser halbe Mindestanteil nicht Gegenstand des Rechtsverkehrs sein kann. Ein schadenskausales Verhalten des Beklagten scheidet somit bereits nach dem Prozessvorbringen der klagenden Partei aus.