Auch das Aufwickeln von Gurten, die der Ladungssicherung und dem Entladen dienen, (hier: mit Motorkraft) gehört noch zum Entladevorgang und erfolgt daher beim Betrieb des Kfz
GZ 1 Ob 135/18m, 26.09.2018
OGH: Unter „Betrieb“ ist die bestimmungsgemäße Verwendung des Kfz als Fahrmittel, also zur Ortsveränderung unter Benützung seiner Maschinenkraft zu verstehen. Allerdings kommt es nicht darauf an, dass das Kfz im Unfallszeitpunkt noch in Bewegung ist. Es ist in der Rsp anerkannt, dass es auch bei stehenden Fahrzeugen zu einem Betriebsunfall kommen kann, sofern der Unfall mit der Gefährlichkeit des Kfz im ursächlichen Zusammenhang steht. Das Abstellen eines Kfz zum Zweck seines Be- und Entladens setzt dieses noch nicht außer Betrieb. Da Kraftfahrzeuge auch zum Transport von Sachen bestimmt sind, wozu das Be- und Entladen notwendig ist, werden auch diese Vorgänge als Betriebsvorgänge verstanden. Es muss aber in jedem Einzelfall geprüft werden, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang idS besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kfz resultiert. Der Unfall muss daher mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen.
Ausgehend vom primären Zweck eines Kfz, der Ortsveränderung, wird die Haftung des Fahrzeughalters nach dem EKHG abgelehnt, wenn ein Kfz mit Sonderausstattung als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird. Maßgebend ist dabei nicht nur die vorübergehende Aufhebung der Fahrbarkeit, sondern va die Betätigung der Motorkraft des Fahrzeugs für einen Arbeitsvorgang außerhalb desselben, der mit den für das Kfz typischen Funktionen nicht im Zusammenhang steht. Wird hingegen die Motorkraft zum Antrieb eines auf dem Kraftfahrzeug montierten Hebekrans eingesetzt, um das eigene Fahrzeug zu be- oder zu entladen, handelt es sich um einen Betriebsvorgang.
Die Entladetätigkeit eines „Faltstraßengeräts“ des Bundesheeres, die dem Betrieb des Kfz zuzurechnen ist, besteht nach den Feststellungen darin, dass zunächst die Faltstraße ausgelegt und danach der an der Faltstraße angebrachte Gurt mittels Seilwinde, die sich auf dem „Faltstraßengerät“ befindet, aufgewickelt wird. Erst mit dem vollständigen Aufwickeln des Gurts ist der Entladevorgang abgeschlossen. Der Gurt dient ausschließlich der Sicherung der Faltstraße während des Transports sowie dem Abladevorgang; solange er nicht wieder aufgerollt ist, kommt eine Weiterfahrt ebensowenig in Betracht wie etwa vor dem Hochklappen und Verriegeln einer Ladebordwand. Im vorliegenden Fall war das „Faltstraßengerät“ im Unfallszeitpunkt zwar im Stillstand, jedoch lief der LKW-Motor, mit dem der Gurt aufgewickelt wird. Der Vorgang des Aufwickelns des Gurts zählt noch zum letzten Schritt des Entladens der Faltstraße (des Ladeguts) und damit zum Entladungsvorgang, und daher zum Betrieb des Kfz und unterfällt daher grundsätzlich der Haftung nach dem EKHG.