Dass Vorrangverletzungen stets als grobe Fahrlässigkeit zu werten wären, trifft nicht zu
GZ 2 Ob 181/18h, 30.10.2018
OGH: Ob der Schädiger leichte oder grobe Fahrlässigkeit zu verantworten hat, ist nach den konkreten Umständen des Falls zu beurteilen. Dass Vorrangverletzungen stets als grobe Fahrlässigkeit zu werten wären, trifft nicht zu. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob ein objektiv schwerwiegender Sorgfaltsverstoß bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls auch subjektiv schwer vorwerfbar ist und ob der Schadenseintritt zudem als wahrscheinlich voraussehbar war. Das kann bei einer bloßen Unachtsamkeit – hier einem unterlassenen Blick in einen Verkehrsspiegel bei ansonsten ordnungsgemäßer Beobachtung des Querverkehrs – in vertretbarer Weise verneint werden. Auf dieser Grundlage kommt es auf die Erwägungen der Revision zu einer (allenfalls höheren) entgangenen Gewinnchance nicht an.