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Zivilrecht

OGH: Zur ärztlichen Aufklärungspflicht

Auch eine ordnungsgemäße Aufklärung über das Risiko der (konkreten) Komplikation, die bei der Klägerin schließlich eingetreten ist und die auch bei der Alternative hätte auftreten können, wäre nicht geeignet, eine (mögliche) Rechtswidrigkeit des Eingriffs – wegen fehlender wirksamer Einwilligung der Klägerin in die gewählte Operation – zu beseitigen

01. 01. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Aufklärungspflicht, alternative Behandlung

 
GZ 3 Ob 155/18t, 21.11.2018
 
OGH: Grundsätzlich gilt, dass der Umfang der vom Arzt geschuldeten Aufklärung nicht pauschal festgelegt werden kann, sondern von den Umständen des konkreten Falls abhängt. Der Arzt muss nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten oder Operationsmöglichkeiten mit dem Patienten erörtern, er muss ihn aber, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, über mehrere zur Wahl stehende diagnostische oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können und der Patient eine echte Wahlmöglichkeit hat; eine solche Verpflichtung besteht gerade bei einem Unterschied im Risiko, den Folgen, va aber in der Erfolgssicherheit und der Schmerzbelastung. Eine Aufklärung über Behandlungsalternativen ist erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist eine umfassende Aufklärung notwendig. Wurde der Patient nicht ausreichend aufgeklärt, so ist die Behandlung grundsätzlich rechtswidrig, auch wenn der Eingriff selbst medizinisch indiziert war und lege artis durchgeführt wurde.
 
Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, dass eine Ergänzung der Tatsachengrundlage zur Frage erforderlich ist, ob die – der Klägerin vor dem Eingriff nicht erklärte – alternative Behandlung (die bereits als „wesentlich andere Operationsmethode“ mit einer in Bezug auf die mögliche „größere Gewichtsabnahme“ anderen Erfolgschance feststeht) aufgrund der vorhandenen Beschwerden als gleichfalls indizierte Vorgangsweise in Betracht kam. Dem kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten, weil die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts mit der Rsp zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflichten im Einklang steht: Die in der Zulassungsbegründung zitierte Rsp bezieht sich nämlich auf die unterbliebene ärztliche Aufklärung zu den mit einer Behandlungsmethode verbundenen Risiken; (nur) wenn der Arzt über eine mögliche Komplikation nicht aufklärte, setzt die Haftung voraus, dass sich gerade dieses Risiko verwirklichte.
 
Nach dem Sachverhalt war zwar die Behandlung mit der gewählten Operation „am besten“ geeignet, um die Beschwerden der Klägerin zu beherrschen. Dies ist allerdings nicht darin zu verstehen, dass damit ein Vergleich zu anderen Behandlungsalternativen gezogen worden wäre; es fehlen nämlich Feststellungen dazu, ob (auch) andere Methoden „geeignet“ gewesen wären, um das Krankheitsbild der Klägerin zu behandeln. Ebenso ungeklärt ist die Frage, wofür sich die Klägerin bei entsprechender Aufklärung über die mögliche Alternative (mit möglicher größerer Gewichtsabnahme) entschieden hätte. Zunächst ist allerdings zu prüfen, die Frage, ob die andere Operationsmethode bei der Klägerin überhaupt medizinisch indiziert war, weil auch diese Frage – entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers – noch nicht geklärt ist.
 
Auch eine ordnungsgemäße Aufklärung über das Risiko der (konkreten) Komplikation, die bei der Klägerin schließlich eingetreten ist und die auch bei der Alternative hätte auftreten können, wäre nicht geeignet, eine (mögliche, erst durch die Verfahrensergänzung zu klärende) Rechtswidrigkeit des Eingriffs – wegen fehlender wirksamer Einwilligung der Klägerin in die gewählte Operation – zu beseitigen. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist daher im vorliegenden Fall der Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs der ärztlichen Aufklärungspflicht im konkreten Einzelfall nicht überschritten.
 
 

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