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Zivilrecht

OGH: Zur Rechtsanwaltshaftung

Rechtshistorische Überlegungen (hier zum römischen und preußischen Recht), wie sie in der Revision angestellt werden, überspannen idR den Sorgfaltsmaßstab eines Rechtsanwalts

01. 01. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 9 RAO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anwaltshaftung, Rechtsbelehrung, Sorgfaltsmaßstab, unrichtige Gesetzesauslegung

 
GZ 6 Ob 193/18b, 25.10.2018
 
OGH: Der Rechtsanwalt haftet grundsätzlich nur für den notwendigen Fleiß und die erforderliche Gesetzeskenntnis. Er haftet jedoch nicht für eine unrichtige, aber vertretbare Gesetzesauslegung, auch wenn diese in der Folge vom Gericht nicht geteilt wird; vertretbar ist eine Rechtsmeinung dann, wenn sie in der Rsp, wobei allerdings höchstgerichtliche Rsp ausschlaggebend ist, und Lehre bereits geäußert wurde.
 
Eine unzulängliche Rechtsbelehrung macht den sie erteilenden Rechtsanwalt dann nicht schadenersatzpflichtig, wenn sich eine Spruchpraxis zu einer bestimmten Rechtsfrage noch nicht gebildet hat: In diesem Fall kann dem Rechtsanwalt kein Vorwurf gemacht werden, wenn ein von ihm eingenommener, an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rsp nicht geteilt werden sollte. Handeln unter Zugrundelegung einer vertretbaren Rechtsansicht ist daher auch bei objektiver Unrichtigkeit an sich keine Verletzung der gebotenen Sorgfalt. Ein Verschulden liegt bei fehlender Rsp dann vor, wenn bei pflichtgemäßer Überlegung die vom Anwalt eingehaltene Vorgangsweise nicht mehr als vertretbar bezeichnet werden kann. Eine Haftung ist im Fall fehlender Rsp aber auch dann zu bejahen, wenn das Schrifttum klar gegen die vom Anwalt gewählte Vorgehensweise spricht.
 
Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsberaters dürfen nicht überspannt werden; es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Ob ein Rechtsanwalt im Einzelfall die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
 
Rechtshistorische Überlegungen (hier zum römischen und preußischen Recht), wie sie in der Revision angestellt werden, überspannen idR den Sorgfaltsmaßstab eines Rechtsanwalts. Soweit die Revisionswerberin schließlich Argumente für die Auffassung, § 1416 ABGB sei auch auf strittige Forderungen anzuwenden, vorbringt, so kommt es auf deren Richtigkeit nicht an. Entscheidend ist nur, ob das Verhalten der Beklagten im Vorprozess dem anwaltlichen Sorgfaltsmaßstab genügt hat, was das Berufungsgericht vertretbar bejaht hat.
 
 

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