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Fremdenrecht

VwGH: Amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstiteln nach § 57 AsylG 2005 bei begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG?

Die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstiteln nach § 57 AsylG 2005 kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG nicht in Betracht, weil die genannte Bestimmung des 7. Hauptstücks gem § 54 Abs 5 AsylG 2005 für diese nicht gilt

29. 12. 2018
Gesetze:   § 57 AsylG 2005, § 2 FPG, § 54 AsylG 2005, § 52 FPG
Schlagworte: Begünstigte Drittstaatsangehörige, amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels, Rückkehrentscheidung

 
GZ Ra 2018/21/0103, 13.11.2018
 
VwGH: Nach der Legaldefinition des § 2 Abs 4 Z 11 FPG ist (fallbezogen) ein begünstigter Drittstaatsangehöriger der Verwandte des Ehegatten eines Österreichers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, und zwar in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihm Unterhalt tatsächlich gewährt wird.
 
Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden. Es sind vielmehr die Bestimmungen des 4. Abschnitts des 8. Hauptstücks des FPG, die in § 66 und § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (ua) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, nämlich Ausweisung und Aufenthaltsverbot, regeln, einschlägig. Bei einem begünstigten Drittstaatsangehörigen wäre aber auch die vom BFA vorgenommene amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 schon von vornherein nicht in Betracht gekommen, weil die genannte Bestimmung des 7. Hauptstücks gem § 54 Abs 5 AsylG 2005 nicht für diese Personengruppe gilt.
 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund wäre das Vorbringen des Revisionswerbers, ihm komme die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu, vorrangig zu prüfen gewesen und hätte vom BVwG nicht kommentarlos übergangen werden dürfen.
 
 

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