Aus den §§ 18 und 24 Abs 3 VwGVG kann nicht abgeleitet werden, dass der vor dem VwG belBeh, für welche die erste Gelegenheit zur Beantragung der Verhandlung im Rahmen der Vorlage der Beschwerde samt der Verwaltungsakten beim VwG (vgl § 12 VwGVG) besteht, nach der Vorlage der Beschwerde samt der Verwaltungsakten nochmals Gelegenheit zur Antragstellung zu geben wäre
GZ Ra 2016/05/0063, 30.10.2018
VwGH: Der Vorwurf der revisionswerbenden Partei, das VwG habe in Abweichung von der Rsp des VwGH von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, ist nicht berechtigt.
Das Vorbringen der revisionswerbenden Partei zur fehlenden Äußerungsmöglichkeit ist nicht nachvollziehbar, zumal die Bestimmungen des VwGVG nicht vorsehen, dass der vor dem VwG belBeh vor dem Absehen von der von einer (anderen) Partei beantragten Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben wäre. Sollte das Vorbringen der revisionswerbenden Partei auf die in § 24 Abs 3 zweiter Satz VwGG enthaltene Anordnung abzielen, wonach den sonstigen Parteien Gelegenheit zur Stellung eines Verhandlungsantrages zu geben ist, ist auf die hg Jud zu verweisen, wonach aus den §§ 18 und 24 Abs 3 VwGVG nicht abgeleitet werden könne, dass der vor dem VwG belBeh, für welche die erste Gelegenheit zur Beantragung der Verhandlung im Rahmen der Vorlage der Beschwerde samt der Verwaltungsakten beim Verwaltungsgericht (vgl § 12 VwGVG) besteht, nach der besagten Vorlage nochmals Gelegenheit zur Antragstellung zu geben wäre.
Im Übrigen hat die revisionswerbende Partei im Beschwerdeverfahren die von ihr selbst getroffenen Tatsachenannahmen nicht bestritten und kein konkretes (für die Rechtssache relevantes) sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Fragen der Beweiswürdigung sind daher für das VwG nicht aufgetreten und es hat auch keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen ; es ist vielmehr von dem von der revisionswerbenden Partei festgestellten Sachverhalt, wonach Teile der in Rede stehenden Feuermauer die Grundgrenze zum Nachbargrundstück überragten, ausgegangen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass eine mündliche Verhandlung vor dem VwG eine weitere Klärung der Rechtssache iSd § 24 Abs 4 VwGVG hätte erwarten lassen. Der EGMR hat im Übrigen mit Blick auf Art 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - keine Fragen der (maßgeblichen) Beweiswürdigung auftreten oder die (maßgeblichen Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.