Der Säumnisschutz (auch) durch Fristsetzungsanträge verfolgt den Zweck, Abhilfe gegen die Untätigkeit einer Behörde bzw (zuletzt) des VwG zu bieten; da die vom Antragsteller gewünschte Beendigung seiner Anhaltung in Haft bereits am 27. Juli 2018, also dem Tag der Einbringung des Fristsetzungsantrages beim BVwG, faktisch erreicht war, hat es einer solchen Abhilfe aber nicht mehr bedurft, sodass sich der Fristsetzungsantrag schon deshalb als unzulässig erweist
GZ Fr 2018/21/0019, 13.11.2018
VwGH: Der Säumnisschutz (auch) durch Fristsetzungsanträge verfolgt den Zweck, Abhilfe gegen die Untätigkeit einer Behörde bzw (zuletzt) des VwG zu bieten. Da die vom Antragsteller gewünschte Beendigung seiner Anhaltung in Haft bereits am 27. Juli 2018, also dem Tag der Einbringung des Fristsetzungsantrages beim BVwG, faktisch erreicht war, hat es einer solchen Abhilfe aber nicht mehr bedurft, sodass sich der Fristsetzungsantrag schon deshalb als unzulässig erweist.