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Verfahrensrecht

VwGH: Verletzung der Entscheidungspflicht (in Angelegenheit einer fremdenpolizeilichen Anhaltung)

Der Säumnisschutz (auch) durch Fristsetzungsanträge verfolgt den Zweck, Abhilfe gegen die Untätigkeit einer Behörde bzw (zuletzt) des VwG zu bieten; da die vom Antragsteller gewünschte Beendigung seiner Anhaltung in Haft bereits am 27. Juli 2018, also dem Tag der Einbringung des Fristsetzungsantrages beim BVwG, faktisch erreicht war, hat es einer solchen Abhilfe aber nicht mehr bedurft, sodass sich der Fristsetzungsantrag schon deshalb als unzulässig erweist

29. 12. 2018
Gesetze:   Art 133 B-VG, § 38 VwGG, § 76 FPG
Schlagworte: Fristsetzungsantrag, Säumnis

 
GZ Fr 2018/21/0019, 13.11.2018
 
VwGH: Der Säumnisschutz (auch) durch Fristsetzungsanträge verfolgt den Zweck, Abhilfe gegen die Untätigkeit einer Behörde bzw (zuletzt) des VwG zu bieten. Da die vom Antragsteller gewünschte Beendigung seiner Anhaltung in Haft bereits am 27. Juli 2018, also dem Tag der Einbringung des Fristsetzungsantrages beim BVwG, faktisch erreicht war, hat es einer solchen Abhilfe aber nicht mehr bedurft, sodass sich der Fristsetzungsantrag schon deshalb als unzulässig erweist.
 
 

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