Home

Verfahrensrecht

OGH: EuGVVO 2012 iZm Haftpflichtversicherung – Klage des Geschädigten gegen den VN

Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012 begründet nur die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Geschädigten für eine nach dem anwendbaren Recht zulässige Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer; weder aus dieser Bestimmung noch aus Art 8 Nr 1 oder Art 13 Abs 3 EuGVVO 2012 kann abgeleitet werden, dass dieses Gericht auch für eine Klage des Geschädigten gegen den für den Schaden haftenden Versicherungsnehmer oder Versicherten zuständig wäre

24. 12. 2018
Gesetze:   Art 13 EuGVVO 2012, Art 11 EuGVVO 2012, Art 8 EuGVVO 2012
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, Zuständigkeit für Versicherungssachen, Haftpflichtversicherung, internationale Zuständigkeit, Klage des Geschädigten gegen VN

 
GZ 2 Ob 189/18k, 30.10.2018
 
OGH: Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012 begründet nur die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Geschädigten für eine nach dem anwendbaren Recht zulässige Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer. Weder aus dieser Bestimmung noch aus Art 8 Nr 1 oder Art 13 Abs 3 EuGVVO 2012 kann abgeleitet werden, dass dieses Gericht auch für eine Klage des Geschädigten gegen den für den Schaden haftenden Versicherungsnehmer oder Versicherten zuständig wäre.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at