Da bei einem einer Stufenklage entsprechenden außerstreitigen Antrag der Antragsteller selbst die Möglichkeit der Bezifferung davon abhängig macht, dass zuvor vom Gegner Rechnung gelegt wird, hat die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens zwingend zur Abweisung des Zahlungsbegehrens zu führen; eine gesonderte Aufforderung zur Konkretisierung des Zahlungsbegehrens oder eine Prüfung seiner inhaltlichen Berechtigung hat nicht zu erfolgen, weil der gesamte Antrag auf der Grundlage beruht, dass der Antragsteller ohne Rechnungslegung über keine Information verfügt
GZ 9 Ob 31/18a, 28.11.2018
OGH: Bei der Stufenklage darf das Begehren auf Zahlung mit dem Rechnungslegungsbegehren verbunden werden, obwohl die Höhe des zu zahlenden Betrags erst nach erfolgter Rechnungslegung feststeht. Die klagende Partei darf daher hier ausnahmsweise die Bezifferung der Geldsumme vorläufig unterlassen und braucht sie erst nachzuholen, sobald die Rechnungslegung erfolgt ist bzw das zu fällende Urteil auf Rechnungslegung vollstreckt ist.
Im außerstreitigen Verfahren muss ein Antrag zwar grundsätzlich kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet. Wird ausschließlich eine Geldleistung begehrt, ihre Höhe aber nicht bestimmt angegeben, so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur ziffernmäßig bestimmten Angabe des Begehrens aufzufordern, sobald die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen (vgl § 9 AußStrG).
Im Rahmen eines einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO vergleichbaren Antrags im außerstreitigen Verfahren ist jedoch eine solche Aufforderung nicht erforderlich:
Für Stufenklagen gilt, dass das Gericht das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen hat, somit zuerst ausschließlich über die Rechnungslegung zu verhandeln und (stattgebendenfalls) darüber mit Teilurteil zu entscheiden hat. Erst nach dessen Rechtskraft hat der Kläger aufgrund der Ergebnisse der Rechnungslegung sein Leistungsbegehren durch zahlenmäßige Angabe des Klagsbetrags zu ergänzen. Das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch durchzuführen und mit Endurteil über das Zahlungsbegehren zu entscheiden. Es besteht somit grundsätzlich ein Verbot der gleichzeitigen Entscheidung über Manifestations- und Zahlungsbegehren. Eine Ausnahme vom Verbot gleichzeitiger Entscheidungen besteht dann, wenn das Rechnungslegungsbegehren unbegründet ist. In diesem Fall ist die gesamte Stufenklage abzuweisen, weil dieser Prozess zu keiner Aufklärung und damit zu keiner bestimmten Fassung des darauf aufbauenden Leistungsbegehrens führen kann. Die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens als erster Schritt der zweiaktigen Stufenklage hat somit zwingend auch die Abweisung der Leistungsbegehren zur Folge.
Da aber auch bei einem einer Stufenklage entsprechenden außerstreitigen Antrag der Antragsteller selbst die Möglichkeit der Bezifferung davon abhängig macht, dass zuvor vom Gegner Rechnung gelegt wird, hat auch die Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens zwingend zur Abweisung des Zahlungsbegehrens zu führen. Eine gesonderte Aufforderung zur Konkretisierung des Zahlungsbegehrens oder eine Prüfung seiner inhaltlichen Berechtigung hat nicht zu erfolgen, weil der gesamte Antrag auf der Grundlage beruht, dass der Antragsteller ohne Rechnungslegung über keine Information verfügt.
Gegen die Verneinung des Rechnungslegungsanspruchs durch die Vorinstanzen wendet sich die Antragstellerin auch in ihrem Revisionsrekurs nicht. Damit war aber auch dem auf Zahlung „des so ermittelten Erlöses“ gerichteten Begehren jede Grundlage entzogen.