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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob das Rekursgericht einen neuerlichen Sanierungsversuch iSd § 6 Abs 2 ZPO zu unternehmen hat, wenn eine vom Erstgericht aufgetragene Sanierung gescheitert ist

§ 6 Abs 3 ZPO stellt ganz allgemein klar, dass nach ungenutztem Ablauf einer eingeräumten Verbesserungsfrist nur in dem in dieser Bestimmung genannten Ausnahmefall eine weitere Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen ist

24. 12. 2018
Gesetze:   § 6 ZPO
Schlagworte: Mangel der gesetzlichen Vertretung, Verbesserungsverfahren

 
GZ 1 Ob 158/18v, 21.11.2018
 
OGH: Das Fehlen der Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung ist gem § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Gesetzlich nicht gehörig vertreten ist auch eine Gemeinde, wenn nach den für sie geltenden Organisationsvorschriften – wie hier nach § 35 Z 16 der auf die Klägerin anzuwendenden NÖ Gemeindeordnung 1973 (LGBl 1000-23) – für die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein Gemeinderatsbeschluss vorgesehen ist, dieser aber nicht vorliegt. Die Beschlussfassung des Gemeinderats muss sich auf einen bestimmten Rechtsstreit beziehen. Beim Nachweis der nachträglichen Genehmigung der Prozessführung durch den Gemeinderat handelt es sich um einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Akt, für den die Gemeindeordnungen regelmäßig keine besondere Formvorschrift vorschreiben. Auch die hier anzuwendende NÖ Gemeindeordnung 1973 sieht dafür keine Formvorschrift vor; es reicht daher jede Urkunde aus, aus der mit ausreichender Sicherheit das Zustandekommen und der Inhalt des betreffenden Gemeinderatsbeschlusses ersichtlich ist. Ein Vertretungsmangel führt nicht sofort zur Nichtigerklärung des Verfahrens, vielmehr hat das Gericht alles Erforderliche vorzukehren, damit der Mangel beseitigt werden kann (§ 6 Abs 2 ZPO). Mängel der gesetzlichen Vertretung können im Zivilprozess also grundsätzlich behoben werden.
 
Die Klägerin legte in erster Instanz – aufgrund des vom Erstgericht erteilten Auftrags – ein Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 6. 7. 2017 vor. Diesem konnten die Vorinstanzen auf Tatsachenebene das Zustandekommen des erforderlichen Gemeinderatsbeschlusses nicht mit ausreichender Sicherheit entnehmen. Soweit dies im Revisionsrekurs bekämpft wird, wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung, die in dritter Instanz aber nicht mehr überprüft werden kann.
 
Soweit die Revisionsrekurswerberin argumentiert, dass ihr das Erstgericht eine weitere Verbesserungsmöglichkeit einräumen hätte müssen, rügt sie – wie bereits in ihrem Rekurs – einen erstinstanzlichen Verfahrensmangel. Diesen hat das Rekursgericht jedoch bereits verneint, sodass er im Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden kann.
 
Die Revisionsrekurswerberin wirft aber auch dem Rekursgericht eine mangelhafte Verfahrensführung vor, weil auch dieses – von Amts wegen – ein (neuerliches) Verbesserungsverfahren einleiten und der Klägerin die Möglichkeit geben hätte müssen, die (bereits in erster Instanz vorgelegte) Verhandlungsschrift des Gemeinderates zu berichtigen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 6 Abs 3 ZPO ist eine Verlängerung der Verbesserungsfrist nur zulässig, wenn die Behebung des Mangels durch Umstände behindert wird, auf deren Beseitigung die Partei keinen Einfluss zu nehmen vermag. Die Normierung einer demnach grundsätzlich nicht verlängerbaren Verbesserungsfrist wäre unsinnig, könnte eine Partei verlangen, denselben Mangel wiederholt zum Gegenstand eines Verbesserungsauftrags zu machen. § 6 Abs 3 ZPO stellt somit ganz allgemein klar, dass nach ungenutztem Ablauf einer eingeräumten Verbesserungsfrist nur in dem in dieser Bestimmung genannten Ausnahmefall eine weitere Verbesserungsmöglichkeit einzuräumen ist. Da die Behebung des Mangels der gesetzlichen Vertretung hier zweifellos nicht durch Umstände behindert war, auf deren Beseitigung die Klägerin oder ihr Vertreter keinen Einfluss hatten, liegt der behauptete Verfahrensmangel somit nicht vor.
 
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die in zweiter Instanz versuchte (weitere) Verbesserung ohnehin erfolglos blieb, weil – wie sich aus § 53 Abs 3 Satz 2 NÖ Gemeindeordnung 1973 ableiten lässt – das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 6. 7. 2017 vom Vorsitzenden (hier gemäß § 45 Abs 5 leg cit dem Bürgermeister) und dem (den) Schriftführer(n) berichtigt werden hätte müssen und nicht bloß, wie der vorgelegten Urkunde zu entnehmen ist, durch den Bürgermeister alleine. Zudem fehlte es auch an der erforderlichen Darstellung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels, wird doch nicht dargetan, dass aufgrund eines weiteren Verbesserungsauftrags eine andere als die ohnehin vorgelegte (unzureichende) Urkunde beigebracht worden wäre.
 
 

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