Home

Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Anfechtung von die Zuständigkeit bejahenden Entscheidungen

Wird durch eine die Zuständigkeit bejahende Entscheidung implizit auch über die Gerichtsbesetzung und die Anwendung von Verfahrensvorschriften (ASGG) entschieden, so gilt der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN nicht und es ist nach § 37 ASGG ein Rechtsmittel möglich

24. 12. 2018
Gesetze:   § 45 JN, § 37 ASGG
Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, sachliche Zuständigkeit, Zuständigkeitsentscheidung, Anfechtung, Rechtsmittel, unrichtige Gerichtsbesetzung, ordentliche Gerichte, Arbeitsgericht

 
GZ 8 Ob 9/18h, 24.10.2018
 
OGH: Gem § 45 JN sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, nicht anfechtbar, solche, mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Es trifft zu, dass der OGH mehrfach ausgesprochen hat, dass der Rechtsmittelausschluss des § 45 JN auch für das Verhältnis ordentliches Gericht - Arbeitsgericht gilt. Durch die Zuständigkeitsentscheidung wird aber implizit auch über die Gerichtsbesetzung und die Anwendung zahlreicher Verfahrensbesonderheiten entschieden:
 
Die Frage, ob ein bestimmter Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeitsgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist nach stRsp aber nicht eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine solche der Gerichtsbesetzung des jeweiligen Spruchkörpers und das Gericht hat - sofern nicht eine Heilung nach § 37 Abs 1 ASGG eingetreten ist - mit Beschluss auszusprechen, in welcher Gerichtsbesetzung das Verfahren fortzuführen ist. Ein solcher Beschluss unterliegt, weil er sich auf die Besetzung und nicht auf die Zuständigkeit bezieht, nicht den Anfechtungsbeschränkungen des § 45 JN. Der bindende Ausspruch über die Gerichtsbesetzung bewirkt ebenso wie die Heilung der unrichtigen Gerichtsbesetzung nach § 37 Abs 1 ASGG die Anwendung der Verfahrensbesonderheiten des ASGG und auch dessen Rechtsmittelzulassungsvorschriften.
 
Die Wichtigkeit der (richtigen) Gerichtsbesetzung kommt nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass die unrichtige Gerichtsbesetzung - sofern nicht geheilt - ein Nichtigkeitsgrund ist (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gerechtfertigt, dann, wenn mit der Entscheidung über die Zuständigkeit implizit auch bindend über die Gerichtsbesetzung und die Anwendung der Verfahrensbesonderheiten für Arbeitsrechtssachen entschieden wird, die Anfechtungsmöglichkeit zu verkürzen, sodass in diesen Fälle nach § 37 ASGG ein Rechtsmittel möglich ist.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at