Ob zwischen zwei Marken Verwechslungsgefahr besteht, ist bei Warenidentität nach der Zeichenähnlichkeit zu prüfen; dafür sind die verwendeten Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung einer gesamthaften Würdigung zu unterziehen
GZ 4 Ob 199/18w, 23.10.2018
OGH: Ob zwischen zwei Marken Verwechslungsgefahr besteht, ist bei hier gegebener Warenidentität nach der Zeichenähnlichkeit zu prüfen. Dafür sind die verwendeten Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung einer gesamthaften Würdigung zu unterziehen. Deren Ergebnis hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Das von der Beklagten gebrauchte Eingriffszeichen hat die Marken der Klägerin beinahe unverändert, also nicht nur dem Wortbestandteil samt Apostroph, sondern auch dem Schriftbild nach übernommen. Soweit die Revisionswerberin unter Ausblendung dieser Bildbestandteile behauptet, zum Vergleich stünden nur ihr Zeichen und die reine Wortmarke der Klägerin, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Auch im Übrigen zeigt die Revision nicht auf, worin das Berufungsgericht von der Rsp des OGH abgewichen sein soll. Dass das Berufungsgericht isoliert nur die Ähnlichkeit der Wortbestandteile geprüft habe, trifft nicht zu. Es hat sich vielmehr an der gefestigten Rsp orientiert, dass bei Wortbildzeichen für den Gesamteindruck idR der Wortbestandteil maßgeblich ist. Anderes gilt nur dann, wenn der Wortbestandteil weder unterscheidungskräftig/prägend, noch im Vergleich zum Bildbestandteil auffällig ist. Dass nach Auffassung des Berufungsgerichts der stilisierte Kochtopf das Eingriffszeichen nicht in einer derartigen Weise prägt, ist keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.
Dass dem Zeichen „GRANNY'S“ für Fruchtsäfte (zumindest schwache) Kennzeichnungskraft zukommt, gesteht auch die Revisionswerberin zu. Wird die Marke ganz oder in ihren prägenden Bestandteilen in ein anderes Zeichen übernommen und behält ihre selbstständig kennzeichnende Stellung, ist Verwechslungsgefahr idR zu bejahen, es sei denn, das übernommene Zeichen träte im Gesamteindruck ganz zurück. Das gilt auch, wenn das übernommene Zeichen nur schwach kennzeichnungskräftig ist. In einem solchen Fall kann der Gesamteindruck das Publikum nämlich Glauben machen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.
Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, „GRANNY'S“ trete im Gesamteindruck nicht zur Gänze zurück, ist nicht unvertretbar. Die Beklagte selbst weist darauf hin, dass „Secret“ von den angesprochenen Verkehrskreisen im vorliegenden Zusammenhang als „Geheimrezept“ bzw in Kombination mit GRANNY'S als „Großmutters Geheimrezept“ verstanden werden kann. Dass es sich dabei um keinen unterscheidungskräftigen Zusatz handelt, der dem Zeichen eine ganz andere Eigenart gibt, bedarf keiner Korrektur, kann doch gerade dadurch der Eindruck entstehen, es handle sich bei den damit gekennzeichneten Produkten um solche aus dem Unternehmen der Klägerin, nur von besonderer Güte. Damit hat das Berufungsgericht aber auch vertretbar verneint, dem zusammengesetzten Eingriffszeichen komme eindeutig ein anderer Begriffsinhalt zu.