Der unter Gesetzesvorbehalt stehende Art 2 Abs 1 7. ZPMRK gewährt kein generelles (Grund-)Recht auf Beweisaufnahme im Berufungsverfahren; eine Verletzung von Art 6 EMRK liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht (bei voller Kognitionsbefugnis in der Schuldfrage) von der Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Nachteil des Angeklagten ohne unmittelbare Beweisaufnahme abweicht
GZ 11 Os 47/18y, 28.08.2018
OGH: Inwiefern aus Art 2 7. ZPMRK ungeachtet des Gesetzesvorbehalts im letzten Satz seines Abs 1 ein generelles (Grund-)Recht auf Beweisaufnahme im Berufungsverfahren (siehe dazu §§ 473 Abs 2, 489 Abs 1 StPO) ableitbar sein soll, macht der Erneuerungswerber nicht klar. Ebenso wenig legt er dar, weshalb der den Zugang zu einem Gericht absichernde Art 6 EMRK ein Recht auf eine zweite Instanz einräumen sollte.
Eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK erblickt der EGMR im Übrigen nur dann, wenn das Berufungsgericht (bei voller Kognitionsbefugnis in der Schuldfrage) von der Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Nachteil des Angeklagten ohne unmittelbare Beweisaufnahme abweicht. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht indes gerade keine Bedenken gegen die Feststellungen (samt korrespondierender Beweiswürdigung) des Erstgerichts gehegt (vgl § 473 Abs 2 StPO).
Bleibt darüber hinaus anzumerken, dass der EGMR unterbliebene Zulassung von Erkundungsbeweisen unter dem Aspekt des Art 6 Abs 1 und 3 lit d EMRK nicht beanstandet.