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Zivilrecht

OGH: Konkurrierende Vertretungsbefugnis iZm Unterhaltsverfahren – KJHT / gesetzlicher Vertreter

Je nachdem, wer die erste Verfahrenshandlung setzt, ist grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den jeweiligen Antrag (oder eine Änderung durch eine Maßnahme des Pflegschaftsgerichts bzw im Einvernehmen der Vertreter) entweder nur der KJHT oder der (sonstige) gesetzliche Vertreter im jeweiligen Verfahren alleine vertretungsbefugt; hier erteilte die Mutter der Antragsgegnerin zwar im Unterhaltsverfahren zunächst dem KJHT „Vollmacht“ iSd § 208 ABGB; diese Zustimmung zur Vertretung hat sie aber im Jahr 2009 widerrufen, was dem Erstgericht am 3. April 2009 mitgeteilt wurde; für das Erstgericht bestand daher kein Anlass, den im Jahr 2017 eingebrachten Antrag des Vaters auf Unterhaltsherabsetzung (in Form eines Oppositionsantrags) zur Äußerung an den KJHT als Vertreter des Kindes zuzustellen, weil nach der Aktenlage eine diesbezüglich aufrechte Bevollmächtigung/Zustimmung zur Vertretung nicht (mehr) gegeben und die neuerliche Erteilung einer solchen nicht bekanntgegeben worden war

24. 12. 2018
Gesetze:   § 208 ABGB, § 169 ABGB, § 6 AußStrG, § 24 AußStrG, § 36 ZPO, § 93 ZPO
Schlagworte: Familienrecht, Vertreter des Kindes, Kinder- und Jugendhilfeträger, konkurrierende Vertretungsbefugnis, Zustellung, Verfahrensvollmacht

 
GZ 3 Ob 123/18m, 24.10.2018
 
OGH: Gem § 208 Abs 2 ABGB ist – in den dort genannten Angelegenheiten – der KJHT Vertreter des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des sonstigen gesetzlichen Vertreters vorliegt. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist die rechtsgeschäftliche Übertragung des Teils der gesetzlichen Vertretung, die sich auf die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes sowie auf Abstammungsangelegenheiten bezieht.
 
Im Umfang der dem KJHT übertragenen Vertretung besteht jedoch, weil dadurch gem § 208 Abs 4 Satz 1 ABGB „die Vertretungsbefugnis des sonstigen gesetzlichen Vertreters nicht eingeschränkt wird“, konkurrierende Vertretungsbefugnis, wobei § 169 ABGB sinngemäß anzuwenden ist und daher das Zuvorkommen entscheidet. Je nachdem, wer die erste Verfahrenshandlung setzt, ist daher grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den jeweiligen Antrag (oder eine Änderung durch eine Maßnahme des Pflegschaftsgerichts bzw im Einvernehmen der Vertreter) entweder nur der KJHT oder der (sonstige) gesetzliche Vertreter im jeweiligen Verfahren alleine vertretungsbefugt. Zur Vermeidung einander widersprechender Vertretungsakte wurde außerdem eine wechselseitige Informationspflicht der Vertreter (§ 208 Abs 4 Satz 2 ABGB) festgelegt; diese gilt sowohl für die Vertretung in zivilgerichtlichen Verfahren wie auch in anderen Angelegenheiten und umfasst auch andere für die Rechtsstellung des Minderjährigen relevante Akte oder Unterlassungen, wie zB die Entscheidung des Vertreters, von der Einbringung eines Rechtsmittels abzusehen oder eine materiell-rechtliche Frist verstreichen zu lassen; eine schuldhafte Verletzung dieser Verpflichtung kann zu Schadenersatzansprüchen des Minderjährigen führen.
 
Diese Bestimmung, auf deren Anwendbarkeit sich die Argumentation des Revisionsrekurses stützt, regelt die Vertretungsbefugnis iSe Bevollmächtigung zur rechtswirksamen (gesetzlichen) Vertretung. Allein daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, wem ein neuer Antrag in einem Unterhaltsverfahren im konkreten Fall wirksam zuzustellen ist.
 
Hat eine Partei in einem Verfahren außer Streitsachen eine Verfahrensvollmacht erteilt, sind bis zu deren Kündigung oder Widerruf (vgl § 6 Abs 4 und § 24 Abs 1 AußStrG iVm § 36 ZPO) alle dieses Verfahren betreffenden Zustellungen an den namhaft gemachten Bevollmächtigten vorzunehmen (§ 24 Abs 1 AußStrG iVm § 93 Abs 1 ZPO). Eine dessen ungeachtet an die Partei selbst erfolgte Zustellung entfaltet hingegen keine Rechtswirkung.
 
Hier erteilte die Mutter der Antragsgegnerin zwar im Unterhaltsverfahren zunächst dem KJHT (damals AJF) „Vollmacht“ iSd § 208 ABGB (§ 212 ABGB aF). Diese Zustimmung zur Vertretung hat sie aber im Jahr 2009 widerrufen, was dem Erstgericht am 3. April 2009 mitgeteilt wurde. Für das Erstgericht bestand daher kein Anlass, den im Jahr 2017 eingebrachten Antrag des Vaters auf Unterhaltsherabsetzung (in Form eines Oppositionsantrags) zur Äußerung an den KJHT als Vertreter des Kindes zuzustellen, weil nach der Aktenlage eine diesbezüglich aufrechte Bevollmächtigung/Zustimmung zur Vertretung nicht (mehr) gegeben und die neuerliche Erteilung einer solchen nicht bekanntgegeben worden war.
 
Die – nun für das Exekutionsverfahren erteilte – Zustimmung der Mutter zur Vertretung der Minderjährigen für das gegen den Vater (Antragsteller) im Jahr 2016 bei einem anderen Gericht eingeleitete Exekutionsverfahren hatte – nach dem klaren Wortlaut des § 208 Abs 4 Satz 1 ABGB – entgegen der Rechtsansicht des KJHT nicht zur Folge, dass die Zustellung an die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Kindes unzulässig oder unwirksam („bedeutungslos“) gewesen wäre; vielmehr entsprach diese Zustellung des Antrags im Unterhaltsverfahren (ebenso wie jene des angefochtenen Beschlusses) der Aktenlage und dem (damaligen) Informationsstand des Erstgerichts.
 
Demgemäß stellt sich die Frage, ob sich eine gem § 208 Abs 2 ABGB erteilte Zustimmung (zur Vertretung der Minderjährigen durch den KJHT) im Exekutionsverfahren grundsätzlich auch auf ein später vom Verpflichteten eingeleitetes Oppositionsverfahren erstreckt, hier nicht: Waren doch die vom Erstgericht vorgenommenen Zustellungen an die Mutter der Minderjährigen als deren gesetzliche Vertreterin in der vorliegenden Konstellation jedenfalls zulässig und wirksam.
 
 

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