Der Antrag auf Rechnungslegung und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrags wurde richtiger Weise im außerstreitigen Verfahren geltend gemacht; inhaltlich entspricht er einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO
GZ 9 Ob 31/18a, 28.11.2018
OGH: § 838a ABGB sieht vor, dass über alle Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden ist. Darunter fallen Ansprüche aus der Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache durch einen Miteigentümer, insbesondere auf anteilige Herausgabe von Erträgen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Rechnungslegung und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrags wurde daher richtiger Weise im außerstreitigen Verfahren geltend gemacht. Inhaltlich entspricht er einer Stufenklage nach Art XLII EGZPO.