Die Auslegung des Verischerers, erst das Erreichen des Wanderwegs hätte die mit dem Durchsteigen der Klettersteige verbundenen Gefahren beendet und zum zeitlichen Ende des Risikoausschlusses geführt, weshalb auch der sich auf dem Verbindungssteig mit dem Schwierigkeitsgrad A/B ereignete Unfall vom Risikoausschluss umfasst sei, findet mangels entsprechender Konkretisierung im insoweit nicht interpretationsbedürftigen Wortlaut der Bedingungslage keine Deckung; der von der Beklagten herangezogene Fall, dass sich der Unfall direkt am – insgesamt mit Schwierigkeitskategorie E ausgewiesenen – Klettersteig in einer Passage mit Schwierigkeitsgrad B ereignete, liegt hier nicht zur Beurteilung vor
GZ 7 Ob 197/18y, 31.10.2018
Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag mit folgender „Klausel zum Vertrag“.
„Kletterunfälle
Kletterunfälle – in der Halle und im Freien – gelten als vom Versicherungsschutz umfasst, sofern der Verunfallte die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen beachtet hat und
- [...]
- ein Klettersteig die Schwierigkeitsskala D nicht übersteigt.
[...]“
Die dem Versicherungsvertrag ebenfalls zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung 2010 (AUVB 2010, Fassung 09/2014) lauten auszugsweise:
„Art 20
Ausschlüsse
Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst der Versicherungsschutz nicht:
[…]
10. Unfälle, die bei der Ausübung von folgenden besonders gefährlichen Sportarten eintreten: […] Klettersteig über Schwierigkeitsgrad D, [...].“
OGH: Als Ausnahmetatbestände, die die vom Versicherer übernommene Gefahr einschränken und ausschließen, dürfen Ausschlüsse nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses als Ausnahmetatbestand hat der Versicherer zu führen.
Nachdem der Kläger den Klettersteig der Schwierigkeitsstufe E, über den er aufgestiegen war, beim Ausstieg am Gipfel verlassen und eine Pause gemacht hatte, begann er den Abstieg über einen anderen (in beiden Richtungen begehbaren) – gut ausgetretenen zu einem Wanderweg führenden – (Kletter-)Steig der Schwierigkeitsstufe A/B, wo sich dann der Unfall ereignete.
Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer versteht die vorliegende Bedingungslage klar dahin, dass bei einer Begehung mehrerer (Kletter-)Steige im Zuge einer Wanderung, der sich nach dem Ausstieg aus einem Klettersteig über der Schwierigkeitsstufe D auf einem Klettersteig bis zu dieser Schwierigkeitsstufe ereignende Unfall jedenfalls vom Versicherungsschutz umfasst ist, noch dazu wenn er auch ohne Verwendung des Klettersteigs der Schwierigkeitsstufe E erreicht werden kann.
Die Auslegung der Beklagten dagegen, erst das Erreichen des Wanderwegs hätte die mit dem Durchsteigen der Klettersteige verbundenen Gefahren beendet und zum zeitlichen Ende des Risikoausschlusses geführt, weshalb auch der sich auf dem Verbindungssteig mit dem Schwierigkeitsgrad A/B ereignete Unfall vom Risikoausschluss umfasst sei, findet mangels entsprechender Konkretisierung im insoweit nicht interpretationsbedürftigen Wortlaut der Bedingungslage keine Deckung. Der von der Beklagten herangezogene Fall, dass sich der Unfall direkt am – insgesamt mit Schwierigkeitskategorie E ausgewiesenen – Klettersteig in einer Passage mit Schwierigkeitsgrad B ereignete, liegt hier nicht zur Beurteilung vor.