Der Sozialversicherungsträger, der den Schädiger nach § 334 ASVG in Anspruch nehmen und damit einen eigenständigen Rückgriffsanspruch geltend machen will, ist in Bezug auf die Haftpflichtversicherung geschädigter Dritter iSd §§ 156, 157 VersVG
GZ 7 Ob 8/18d, 31.10.2018
OGH: Der Sozialversicherungsträger, der den Schädiger nach § 334 ASVG in Anspruch nehmen und damit einen eigenständigen Rückgriffsanspruch geltend machen will, ist in Bezug auf die Haftpflichtversicherung geschädigter Dritter iSd §§ 156, 157 VersVG. Sein Feststellungsinteresse ist (ua) dann zu bejahen, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht verneint und der Versicherungsnehmer nichts weiter unternimmt.