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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein Sozialversicherungsträger, der Regressansprüche nach § 334 Abs 1 ASVG geltend macht, als geschädigter Dritter iSd §§ 156 Abs 1, 157 VersVG eine Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer erheben kann

Der Sozialversicherungsträger, der den Schädiger nach § 334 ASVG in Anspruch nehmen und damit einen eigenständigen Rückgriffsanspruch geltend machen will, ist in Bezug auf die Haftpflichtversicherung geschädigter Dritter iSd §§ 156, 157 VersVG

24. 12. 2018
Gesetze:   § 156 VersVG, § 157 VersVG, § 334 ASVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Haftpflichtversicherung, Haftung des Dienstgebers bei Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) gegenüber den Trägern der Sozialversicherung, Regressansprüche, geschädigter Dritter, Direktklage

 
GZ 7 Ob 8/18d, 31.10.2018
 
OGH: Der Sozialversicherungsträger, der den Schädiger nach § 334 ASVG in Anspruch nehmen und damit einen eigenständigen Rückgriffsanspruch geltend machen will, ist in Bezug auf die Haftpflichtversicherung geschädigter Dritter iSd §§ 156, 157 VersVG. Sein Feststellungsinteresse ist (ua) dann zu bejahen, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht verneint und der Versicherungsnehmer nichts weiter unternimmt.
 
 

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