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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein (Neu-)Wagen mit ordnungsgemäß reparierten Hagelschäden noch als Neufahrzeug zu qualifizieren ist

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der von der Klägerin angebotene reparierte Wagen aufgrund des massiven Hagelschadens mit mindestens 300 Dellen auf mehreren Karosserieteilen und der nicht ausgetauschten Zierleiste dem geschuldeten Kaufgegenstand „Neufahrzeug“ nicht entspricht, ist jedenfalls vertretbar

24. 12. 2018
Gesetze:   §§ 1053 ff ABGB, § 918 ABGB, §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Kaufvertrag, Rücktritt, Neufahrzeug, reparierter Hagelschaden

 
GZ 4 Ob 183/18t, 23.10.2018
 
OGH: § 918 ABGB ermöglicht dem vertragstreuen Teil den Rücktritt, wenn ein Vertrag nicht auf die bedungene Weise erfüllt wird.
 
Die mit der Beurteilung des Gegenstands eines Kaufvertrags verbundene Frage, ob ein Verkäufer auf die bedungene Weise erfüllt hat, ist stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der von der Klägerin angebotene reparierte Wagen aufgrund des massiven Hagelschadens mit mindestens 300 Dellen auf mehreren Karosserieteilen und der nicht ausgetauschten Zierleiste dem geschuldeten Kaufgegenstand „Neufahrzeug“ nicht entspricht, ist jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
 
Der Standpunkt der Vorinstanzen deckt sich dabei auch mit der ÖNORM V 5051, die in der höchstgerichtlichen Rsp zur Konkretisierung von Vertragspflichten herangezogen wird und die den Begriff „fabriksneu“ (synonym mit „Neuwagen“) dahin definiert, dass eine Vorschadens- und Mängelfreiheit vorliegen müsse. Demnach sei eine solche bei einer „Korrektur vielfacher geringfügiger Eindrückungen auf mehreren Karosserieteilen … keinesfalls“ gegeben.
 
Nach der Judikatur kann die Setzung einer Nachfrist unterbleiben, wenn ein Vertragspartner die Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht endgültig verweigert, weil sie sinnlos wäre. Es ist unstrittig, dass die Klägerin zur Lieferung eines Neuwagens (ohne repariertem Schaden) nicht bereit gewesen war, sodass die Bejahung des Rücktrittsrechts durch die Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht begründen kann.
 
Die Klägerin wirft dem Berufungsgericht ein Abgehen von der höchstgerichtlichen Rsp vor. Die von ihr dazu zitierten Entscheidungen sind jedoch nicht einschlägig.
 
Zum einen betrafen die erwähnten Entscheidungen die gewährleistungsrechtliche Abgrenzung des nicht zur Wandlung berechtigenden geringfügigen Mangels iSd § 932 Abs 4 ABGB. Bei der Einrede der nicht gehörigen Erfüllung bzw der Ausübung des Rücktrittsrechts kommt es nach gesicherter Rsp nicht darauf an, ob die nicht gehörige Erfüllung auf dem Mangel einer Eigenschaft beruht, die nach Gewährleistungsgrundsätzen einen wesentlichen bzw geringfügigen Mangel bilden würde.
 
Die E 3 Ob 503/89 betraf wiederum die Frage der Wesentlichkeit eines Irrtums beim Gebrauchtwagenkauf, der jedoch bei einem Gattungskauf nicht in Frage kommt.
 
 

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