Die aus einem Beschluss nach § 71 ZPO resultierende Verpflichtung des Verfahrensbefohlenen, seinen vormaligen Vertreter zu entlohnen, entsteht erst mit Rechtskraft dieses Beschlusses; vor dieser Beschlussfassung besteht auch kein bedingter Anspruch des Rechtsanwalts
GZ 6 Ob 166/18g, 26.09.2018
OGH: Die RL-BA 2015 gründen sich auf § 37 Abs 1 RAO und haben Verordnungscharakter; auch Verordnungen sind Gesetze iSd § 879 ABGB. Gem § 52 RL-BA darf ein Rechtsanwalt, solange er für einen Klienten in der Verfahrenshilfe bestellt ist, dessen Vertretung in dieser Sache gegen Entlohnung nicht übernehmen; eine von seinem Klienten nach Abschluss der Vertretung oder von einem Dritten auch schon vorher aus freien Stücken angebotene Entlohnung darf er jedoch annehmen. Eine entgegen dieser Bestimmung getroffene Honorarvereinbarung ist gesetzwidrig und absolut nichtig. Bei Verstößen gegen solche Gesetze, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Nichtigkeit eine absolute, die von Amts wegen wahrzunehmen ist. IZm Rechtsanwälten wurde mehrfach ausgesprochen, dass es bei der Beachtung der Normen, die deren Berufsausübung regeln, (auch) um allgemeine Standesinteressen und um das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes geht.
Die aus einem Beschluss nach § 71 ZPO resultierende Verpflichtung des Verfahrensbefohlenen, seinen vormaligen Vertreter zu entlohnen, entsteht erst mit Rechtskraft dieses Beschlusses; vor dieser Beschlussfassung besteht auch kein bedingter Anspruch des Rechtsanwalts. Der Anspruch des beklagten Rechtsanwaltes gegen den Verfahrensbefohlenen auf Nachzahlung entstand hier somit erst nach der exekutiven Pfändung des Anspruches des vom Verfahrenshelfer vereinnahmten ersiegten Betrages.
Nach stRsp kann der Drittschuldner gegen die gepfändete Forderung aber nur mit Forderungen aufrechnen, die bereits vor der Pfändung bestanden. Der beklagte Rechtsanwalt kann daher hier auch mit einer allenfalls noch bestehenden Forderung aus einem nachträglich gefassten Nachzahlungsbeschluss gem § 71 ZPO nicht gegen den Überweisungsgläubiger aufrechnen.