Im Rahmen der Globalbemessung des Schmerzengelds sind auch Sorgen des Verletzten um spätere Komplikationen, das Bewusstsein eines Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung, mögliche Beziehungsprobleme sowie entgangene und künftig entgehende Lebensfreude zu berücksichtigen; dies gilt auch für die psychische Beeinträchtigung aufgrund der erduldeten Todesangst und gleichermaßen für die psychischen Folgen des miterlebten Todes von Freunden
GZ 2 Ob 143/18w, 30.10.2018
OGH: Beim Schmerzengeld handelt es sich nach stRsp um eine Globalentschädigung. Bei der Ausmessung kann das Begehren nicht in einzelne, bestimmten Verletzungen bzw Folgeerscheinungen zuzuordnende Teilbeträge zerlegt werden. Auch eine ziffernmäßig getrennte Bemessung bei seelischen und körperlichen Schmerzen kommt nicht in Betracht. Es ist vielmehr der Gesamtkomplex der Schmerzempfindung unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, die Schwere der Verletzung und das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Globalbemessung des Schmerzengelds sind auch Sorgen des Verletzten um spätere Komplikationen, das Bewusstsein eines Dauerschadens und die damit verbundene seelische Belastung, mögliche Beziehungsprobleme sowie entgangene und künftig entgehende Lebensfreude zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die psychische Beeinträchtigung aufgrund der erduldeten Todesangst und gleichermaßen für die psychischen Folgen des miterlebten Todes von Freunden.
Dass hier nach den Verfahrensergebnissen bei den zu berücksichtigenden künftigen Schmerzperioden die psychischen deutlich überwiegen, hat daher keine spezifische Auswirkung auf die Bemessung des Schmerzengeldes als Globalbetrag.
Angesichts der vom erkennenden Senat in den letzten Jahren zuerkannten Schmerzengeldbeträge bei mit erheblichen körperlichen Verletzungen einhergehenden depressiven Reaktionen (2 Ob 218/17y; 2 Ob 175/14w [dort erhebliche Erhöhung wegen zeitlich unbegrenzter Todesangst]) hält sich der vom Berufungsgericht hier zuerkannte Betrag von 120.000 EUR auch im zu beurteilenden Einzelfall im Ermessensspielraum und ist nicht zu beanstanden.