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Baurecht

VwGH: § 85 Wr BauO – Versagung der Baubewilligung iZm Ortsbild

Der VwGH hat zur Frage einer allfälligen Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes bereits ausgesprochen, dass das Stadtbild (Ortsbild) anhand des konsentierten Bestandes zu beurteilen ist; für die Beurteilung einer allfälligen Störung des örtlichen Stadtbildes kommt es nicht darauf an, ob einzelne störende Objekte schon vorhanden sind, weil allein das Vorhandensein derartiger Objekte noch keine weitere Störung erlaubt

23. 12. 2018
Gesetze:   § 85 Wr BauO
Schlagworte: Wiener Baurecht, Äußere Gestaltung von Bauwerken, Ortsbild

 
GZ Ra 2016/05/0071, 30.10.2018
 
VwGH: Zunächst ist festzuhalten, dass der VwGH zur Frage einer allfälligen Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes bereits ausgesprochen hat, dass das Stadtbild (Ortsbild) anhand des konsentierten Bestandes zu beurteilen ist. Darüber hinaus trifft die Behauptung der Revisionswerber, das VwG habe die Satellitenanlagen allein deshalb außer Betracht gelassen, weil diese konsenslos angebracht worden seien, nicht zu. Das VwG hat vielmehr offengelassen, ob es sich dabei um konsenslose Anlagen handelt oder nicht, und - auf Basis des eingeholten Stadtbildgutachtens - ausgeführt, dass die das Stadtbild störenden Satellitenanlagen nichts daran ändern könnten, dass die Anbringung der beantragen Klimaanlage das Stadtbild ebenfalls störe. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der hg Judikatur, wonach es für die Beurteilung einer allfälligen Störung des örtlichen Stadtbildes nicht darauf ankommt, ob einzelne störende Objekte schon vorhanden sind, weil allein das Vorhandensein derartiger Objekte noch keine weitere Störung erlaubt.
 
 

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