Im Hinblick auf den dreijährigen Sohn des Fremden hätte das VwG ermitteln müssen, welche konkreten Auswirkungen eine Aufenthaltsbeendigung des Fremden auf die Beziehung zu seinem Sohn und auf dessen Wohl haben würde; dass der Fremde nicht obsorgeberechtigt ist und keinen Unterhalt leistet, spielt schon angesichts der (im konkreten Fall zugestandenen) regelmäßigen Kontakte mit dem Sohn nur eine untergeordnete Rolle
GZ Ra 2018/21/0115, 13.11.2018
VwGH: Zwar hat das BVwG zutreffend erkannt, dass im Hinblick auf den dreijährigen österreichischen Sohn des Revisionswerbers eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Familienleben des Revisionswerbers darstelle. Es hat - durch Wiedergabe von Art 24 GRC - auch zu erkennen gegeben, dass es bei seiner Entscheidung auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen habe. Dem hat es dann aber im Rahmen seiner Abwägung nicht ausreichend Rechnung getragen, wird dabei doch nur mehr ausgeführt, es bestehe kein gemeinsamer Wohnsitz des Revisionswerbers mit Kindesmutter und Kind und der Revisionswerber, der seinen Sohn dreimal in der Woche vom Kindergarten abhole, beteilige sich nicht am Unterhalt für das Kind.
Mit diesen Ausführungen wird schon der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und dem Inhalt der mit dieser Beschwerde vorgelegten Bestätigung der Kindesmutter nicht vollinhaltlich Rechnung getragen; darin war nämlich auch ausgeführt worden, dass der Revisionswerber "der regelmäßigen Aufsichtspflicht" für seinen Sohn nachkomme, dass er mit der Kindesmutter in täglichem Kontakt stehe und dass seine Anwesenheit für die psychische Entwicklung des Sohnes von großer Bedeutung sei.
Unabhängig davon hätte das BVwG aber - insbesondere durch Einvernahme des Revisionswerbers und der als Zeugin namhaft gemachten Kindesmutter im Rahmen der beantragten Beschwerdeverhandlung - ermitteln müssen, welche konkreten Auswirkungen eine Aufenthaltsbeendigung des Revisionswerbers auf die Beziehung zu seinem Sohn und auf dessen Wohl haben würde. Dass der Revisionswerber nicht obsorgeberechtigt ist und keinen Unterhalt leistet, spielt schon angesichts seiner auch vom BVwG zugestandenen regelmäßigen Kontakte mit dem Sohn nur eine untergeordnete Rolle.
Die - vom BVwG aber ohnehin nicht näher dargestellten - Straftaten des Revisionswerbers vermögen daran nichts zu ändern, zumal sie zumindest knapp sieben Jahre zurückliegen, der 1993 geborene Revisionswerber bei ihrer Begehung somit höchstens 18 Jahre alt war und selbst das BFA offenkundig keine daraus erwachsende gravierende Gefährlichkeit des Revisionswerbers ableitete, weil von der Verhängung eines Einreiseverbotes abgesehen worden war. Von daher kann aber auch nicht gesagt werden, es liege ein "eindeutiger Fall" vor, der ausnahmsweise nach § 21 Abs 7 BFA-VG trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrages das Absehen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung erlaube.
Nach dem Gesagten ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben war.