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Verfahrensrecht

VwGH: Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde und auf Zuerkennung des ausreichenden Parteiengehörs

Mit dem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde und auf Zuerkennung des ausreichenden Parteiengehörs wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Revisionswerber nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist; aus dem Vorbringen des Revisionswerbers, er erachte sich in seinem subjektiven Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde verletzt, ist nicht erschließbar, dass die Zuständigkeit des VwG bezweifelt wird

23. 12. 2018
Gesetze:   § 28 VwGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Revision, subjektives Recht, Entscheidung durch zuständige Behörde, Parteiengehör, Revisionspunkte

 
GZ Ra 2018/02/0320, 19.11.2018
 
VwGH: Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gem § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der VwGH nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet.
 
Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
 
Mit dem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde und auf Zuerkennung des ausreichenden Parteiengehörs wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Revisionswerber nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt sei, sodass es sich dabei um Revisionsgründe, nicht aber um den Revisionspunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können. Dass aber mit dem zitierten Vorbringen die Zuständigkeit des VwG bezweifelt wird, ist daraus nicht erschließbar. Besteht daher nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Revisionswerber im Rahmen des Revisionspunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Revision entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig.
 
 

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