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Verfahrensrecht

VwGH: Fristsetzungsantrag und Rechtsschutzinteresse

Mit der Entscheidung des BVwG in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt wurde, jedenfalls weggefallen; der Fristsetzungsantrag war somit gem § 38 Abs 4 erster Satz VwGG iVm § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen

23. 12. 2018
Gesetze:   § 38 VwGG, § 33 VwGG
Schlagworte: Fristsetzungsantrag, Rechtsschutzinteresse, Klaglosstellung, Abweisung der Beschwerde

 
GZ Fr 2018/21/0024, 13.11.2018
 
VwGH: Gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gem § 38 Abs 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.
 
Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinn ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim VwGH angefochtenen Entscheidung eingetreten ist.
 
§ 33 Abs 1 VwGG ist nach stRsp des VwGH aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber bzw Antragsteller - objektiv - an der Entscheidung des VwGH kein rechtliches Interesse mehr besteht.
 
Mit der Entscheidung des BVwG in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt wurde, jedenfalls weggefallen.
 
Der Fristsetzungsantrag war somit gem § 38 Abs 4 erster Satz VwGG iVm § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Bei diesem Verfahrensstand kommt es nicht mehr darauf an, ob der Fristsetzungsantrag zum Zeitpunkt seiner Einbringung zulässig war. Daher war auch nicht zu untersuchen, ob bzw unter welchen Voraussetzungen ein Fristsetzungsantrag in Bezug auf die Entscheidungsfrist nach dem ab 1. November 2017 geltenden § 18 Abs 5 BFA-VG idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2017, BGBl I Nr 145, gestellt werden kann.
 
 

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