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Verfahrensrecht

OGH: Zur Feststellungsklage iSd § 228 ZPO

Solange sich der rechtserzeugende Sachverhalt noch nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage nicht möglich; die Klage ist daher abzuweisen, wenn die zur Begründung des Rechtsverhältnisses erforderliche Tatsache noch nicht eingetreten ist

17. 12. 2018
Gesetze:   § 228 ZPO
Schlagworte: Feststellungsklage

 
GZ 9 Ob 61/18p, 30.10.2018
 
OGH: Nach § 228 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Der Kläger hat das rechtliche Interesse darzutun. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls.
 
Bereits in der älteren Rsp wurde ausgesprochen, dass es nicht angeht, das Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts nach § 228 ZPO aufgrund noch gar nicht vorliegender Tatsachen zu begehren. Auch nach jüngerer Rsp kann Gegenstand der Klage nicht ein erst künftig entstehendes Rechtsverhältnis oder ein etwa künftig entstehender Anspruch sein. Es muss sich also um ein gegenwärtiges, dh zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung bereits bestehendes Rechtsverhältnis (oder Recht) handeln. Solange sich der rechtserzeugende Sachverhalt noch nicht vollständig konkretisiert hat, ist eine Feststellungsklage nicht möglich. Die Klage ist daher abzuweisen, wenn die zur Begründung des Rechtsverhältnisses erforderliche Tatsache noch nicht eingetreten ist. Weder sind nämlich abstrakte Rechtsfragen feststellungsfähig noch ist deren Beantwortung Aufgabe der Gerichte.
 
Mit diesen Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung stehen die Entscheidungen der Vorinstanzen im Einklang.
 
Soweit in Bezug auf vom Beklagten durchgeführte Flüge bereits durch den Prozess 2 C 85/15p des BG ***** rechtskräftig die Zahlungspflicht des Klägers feststeht, ist es aufgrund des Prozesshindernisses der Rechtskraft ausgeschlossen, hinsichtlich jener in Rechnung gestellten Flüge hier ein rechtliches Interesse des Klägers an den begehrten Feststellungen anzunehmen. Entsprechendes gilt hinsichtlich jener Flüge, für welche das Verfahren über das Zahlungsbegehren des Beklagten zu 5 C 93/17i des BG ***** im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch vor dem BF ***** in erster Instanz behing; hier verhindert das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit, hinsichtlich jener Flüge im gegenständlichen Verfahren ein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen anzunehmen.
 
Dass der Beklagte andere Flüge durchgeführt hat, hat der Kläger nicht konkret behauptet, auch nicht, dass der Beklagte ihm für diese Rechnung gelegt und sich damit eines Zahlungsanspruchs ihm gegenüber berühmt hätte. Zumal die negative Feststellungsklage den Zweck hat, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben, wäre aber bei einem bereits durchgeführten Flug, hinsichtlich welchem sich der Beklagte durch Legung einer Rechnung gegenüber dem Kläger eines Zahlungsanspruchs berühmt, unabdingbar, konkret den Flug und die dazu eingegangene Rechnung in der negativen Feststellungsklage vorzubringen. Auf die bloße Möglichkeit zukünftiger Flüge und damit dem Kläger drohende Kostenbelastungen kann eine Feststellungsklage, wie dargelegt, nicht gestützt werden.
 
Dass der Kläger keinen konkreten Interhospitalflug, der in den bisher anhängig gemachten Leistungsklagen noch nicht gegenständlich war oder ist, behauptet hat, hielt das Berufungsgericht dem Kläger daher zu Recht entgegen.
 
Die Überlegung des Klägers, die „gesetzliche Determination des § 5 Abs 1 lit c Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009“, der ihn zwinge, „so zu gestionieren wie dort vorgesehen, dh auch mit der beklagten Partei iZm den Interhospitaltransporten ‘in Kontakt zu kommen‘“, schaffe bereits ein Rechtsverhältnis unabhängig vom jeweiligen konkreten Interhospitaltransport, begründet nicht die Zulässigkeit seiner Feststellungsbegehren.
 
Aus abstrakten Überlegungen des Klägers zu einem durch ein Gesetz (gleich ob Landesgesetz oder Bundesgesetz) dauerhaft geschaffenen „Kontrahierungszwang“ ist für die Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsbegehren ebenfalls nichts zu gewinnen.
 
 

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