Das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG erfasst auch vor dem 1. Jänner 2018 verwirklichte Sachverhalte
GZ 3 Ob 201/18g, 24.10.2018
OGH: Der OGH hielt in seiner – ein Titelverfahren bezüglich Pflegeregress betreffenden – Grundsatzentscheidung vom 30. April 2018 zu 1 Ob 62/18a fest, dass das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG auch vor dem 1. Jänner 2018 verwirklichte Sachverhalte erfasst. Dass die geänderte Rechtslage von Amts wegen sogar noch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, führte dort zur Abweisung der Klage, weil dem Regressbegehren nachträglich die materiell-rechtliche Grundlage entzogen wurde: Da das Übergangsrecht nichts anderes bestimmte, waren Änderungen des zwingenden Rechts der Entscheidung ohne Weiteres zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde. Daher stand die Übergangsregel des § 707a ASVG einer Anwendung der geänderten Gesetzeslage im Titelverfahren nicht nur nicht entgegen, sondern setzte gerade voraus, dass die neue Rechtslage zum Tragen kam, solange das Verfahren über den Kostenregress noch nicht rechtskräftig beendet war.