Die Behauptung, dass Kursanbieter ihren Kunden gegenüber haftbar gemacht werden können, falls ihre Ausbildungen entgegen erweckten Erwartungen nicht auf die Ausübung einer Tätigkeit abzielen, die (bloß) als freies Gewerbe anzusehen ist, und die daher für die Kunden auch wertlos sein kann, ist keine Irreführung iSd UWG
GZ 4 Ob 177/18k, 23.10.2018
OGH: Die pauschale Herabsetzung von Mitbewerbern ist idR als unlautere Geschäftspraktik iSd Generalklausel des § 1 UWG zu werten; sie kann im Allgemeinen ebenso wenig mit dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung gerechtfertigt werden wie unwahre Tatsachenbehauptungen. Nach § 7 UWG ist auch derjenige klageberechtigt, dessen Unternehmen in der herabsetzenden Tatsachenbehauptung zwar nicht namentlich genannt, von ihr aber doch deutlich erkennbar betroffen ist. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.
Ein Verstoß gegen eine nicht dem Lauterkeitsrecht ieS zuzuordnende generelle Norm ist (nur) dann als unlautere Geschäftspraktik oder als sonstige unlautere Handlung iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Gründet sich das lauterkeitsrechtliche Unwerturteil bereits auf einen Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt, bedeutet die Annahme eines Sorgfaltsverstoßes aber gleichzeitig den Ausschluss einer vertretbaren, also nach sorgfältiger Prüfung gewonnenen Rechtsansicht.
Die Tätigkeit eines Ernährungsberaters nach § 119 GewO ist in § 1 Abs 1 AusbVorbG nicht angeführt. Dennoch haben die Gerichte der Absolventin eines von der Klägerin angebotenen – Erwachsenen-Ausbildungskurses zum „diplomierten Ernährungstrainer“ das Anbieten von Dienstleistungen verboten, die dem Gewerbe der Ernährungsberatung vorbehalten sind, zB Training, Coaching, Schulung ua zu den Themen Abnehmen, Ernährung bei Unverträglichkeiten, Kinderernährung oder Ernährung im Alter, weil sie nicht über die notwendigen Berechtigungen verfügt, insbesondere nicht über die nach § 119 Abs 1 Satz 3 GewO für das Anbieten der Beratungstätigkeit notwendige Ausbildung.
Die nunmehrige Behauptung einer „umfassenden Haftung der Klägerin“ und die Bezugnahme auf deren „nicht selten zu hohen Preise“, durch welche bei den Auszubildenden eine „verschleierte Hoffnung auf eine künftige Tätigkeit als Ernährungsberater“ erweckt werde, ist insgesamt nicht irreführend: Damit wird nämlich erkennbar auf den Umstand Bezug genommen, dass Kursanbieter ihren Kunden gegenüber haftbar gemacht werden können, falls ihre Ausbildungen entgegen erweckten Erwartungen nicht auf die Ausübung einer Tätigkeit abzielen, die (bloß) als freies Gewerbe anzusehen wäre, und die daher für die Kunden auch wertlos sein könnte. Dass sich jedermann „Trainer“ oder „Coach“ nennen darf bzw dass hinsichtlich eines bestimmten Begriffs - hier Ernährungstraining - kein Sonderrechtsschutz besteht, macht die Ansicht, der Begriff könne trotzdem irreführend gebraucht werden - und zwar über die Verknüpfung der Wortteile „-trainer“ oder „-coach“ mit „Ernährung“ sowie „über die damit verbundene Verbrauchererwartung“ -, nicht sorgfaltswidrig und damit nicht unvertretbar. Zudem ist die Absolventin des von der Klägerin angebotenen Kurses gerade über den Umfang ihrer durch die Ausbildung vermittelten Berechtigungen im Unklaren geblieben.